Eigenbedarfskündigung auf Vorrat ist unwirksam
Worum ging es?
- Der Vermieter verlangte die Herausgabe der Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung zugunsten seiner Tochter.
- Streitpunkt war, ob der geltend gemachte Eigenbedarf schon hinreichend konkret war oder nur auf einer noch offenen Zukunftsplanung beruhte.
- In der Kündigung hieß es, die Tochter wolle nach Abschluss ihrer Ausbildung aus Schweden nach Hamburg ziehen und habe sich dort auf verschiedene Stellen beworben.
Der Fall:
Der Kläger kündigte das Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Die Wohnung sollte nach seinem Vortrag von seiner Tochter genutzt werden, die sich noch in Ausbildung befand und plante, ihren Lebensmittelpunkt später von Schweden nach Hamburg zu verlegen.
In der Kündigung wurde dazu ausgeführt, die Tochter habe sich auf verschiedene Jobangebote in Hamburg beworben und wolle dort künftig leben. Konkrete Angaben zu ihrer Ausbildung, zu realistischen beruflichen Perspektiven oder zu einem bereits feststehenden Umzug enthielt das Vorbringen aber nicht.
Bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung war die Tochter nicht in die Wohnung eingezogen. Aus der Akte ergab sich außerdem nicht, dass sie die Wohnung vorher überhaupt besichtigt hatte.
Kurzfazit
- Der Vermieter hätte nach der Einschätzung des AG Hamburg voraussichtlich verloren; deshalb wurden ihm nach der Erledigung die Kosten auferlegt.
- Grund: Der behauptete Eigenbedarf war nicht hinreichend verfestigt. Nach Ansicht des Gerichts lag eher eine unzulässige Vorratskündigung vor, weil völlig offen war, ob und wann die Tochter tatsächlich nach Hamburg ziehen und die Wohnung selbst nutzen würde.
Warum ist das relevant?
- Die Entscheidung zeigt, dass eine Eigenbedarfskündigung mehr als eine bloße Zukunftsoption braucht.
- Wer nur auf mögliche spätere Entwicklungen verweist, etwa auf noch offene Bewerbungen oder einen ungewissen Umzug, riskiert, dass die Kündigung als Vorratskündigung eingeordnet wird.
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Eine Eigenbedarfskündigung sollte den Nutzungswunsch der Bedarfsperson möglichst konkret und nachvollziehbar belegen.
- Offene Zukunftsannahmen reichen regelmäßig nicht aus, wenn noch unklar ist, ob der geplante Einzug überhaupt stattfinden kann.
Für Mieter
- Bei Eigenbedarf lohnt ein genauer Blick darauf, ob der behauptete Bedarf schon feststeht oder nur von unsicheren Voraussetzungen abhängt.
- Fehlen konkrete Anhaltspunkte für einen ernsthaften und zeitnahen Selbstnutzungswunsch, kann das gegen die Wirksamkeit der Kündigung sprechen.
Quellen
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Wir verlinken Primärquellen und geben eine Orientierung.