Eigenbedarf wegen möglicher Rückkehr der Tochter
- Gericht
- AG Hamburg
- Datum
- 20.12.2024
- Az
- 49 C 154/24
Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026
Kurz gesagt
Eine Eigenbedarfskündigung auf Vorrat reicht nicht, wenn der Einzug der Bedarfsperson noch völlig offen ist.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Der Vermieter verlangte die Herausgabe der Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung zugunsten seiner Tochter.
- 02
Streitpunkt war, ob der geltend gemachte Eigenbedarf schon hinreichend konkret war oder nur auf einer noch offenen Zukunftsplanung beruhte.
- 03
In der Kündigung hieß es, die Tochter wolle nach Abschluss ihrer Ausbildung aus Schweden nach Hamburg ziehen und habe sich dort auf verschiedene Stellen beworben.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Zwischen den Parteien bestand ein Wohnraummietverhältnis über eine Wohnung in Hamburg. Die Vermieterseite erklärte die Kündigung wegen Eigenbedarfs, weil die Tochter des Vermieters nach Abschluss ihrer Ausbildung ihren Lebensmittelpunkt aus Schweden nach Hamburg verlegen wollte.
Zur Begründung wurde vorgetragen, die Tochter habe sich in Hamburg auf verschiedene Jobangebote beworben und dort künftig leben wollen. Der geplante Einzug hing also davon ab, dass sie nach der Ausbildung überhaupt eine passende berufliche Perspektive in Hamburg erhält.
Die Mieterseite gab die Wohnung im Verlauf des Rechtsstreits heraus; bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung war die Tochter aber noch nicht eingezogen. Außerdem ergab sich aus der Akte kein Hinweis darauf, dass sie die Wohnung vorab überhaupt besichtigt hatte.
Das Gericht sah den Eigenbedarf als nicht hinreichend verfestigt an. Weil unklar blieb, ob der geplante Umzug tatsächlich umgesetzt werden konnte, wertete es die Kündigung als unzulässige Vorratskündigung und stellte darauf ab, dass bis zum Verfahrensende weder eine Besichtigung noch ein Einzug erfolgt waren.
Ergebnis
Kurzfazit
- Eine Eigenbedarfskündigung auf Vorrat reicht nicht, wenn der Einzug der Bedarfsperson noch völlig offen ist.
- Das AG Hamburg sah keinen ausreichend konkreten Nutzungsplan der Tochter, sondern nur eine mögliche spätere Rückkehr nach Hamburg.
- Deshalb musste der Vermieter nach der Erledigung die Kosten tragen, weil seine Räumungsklage voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Die Entscheidung zeigt, dass eine Eigenbedarfskündigung mehr als eine bloße Zukunftsoption braucht.
- 2
Wer nur auf mögliche spätere Entwicklungen verweist, etwa auf noch offene Bewerbungen oder einen ungewissen Umzug, riskiert, dass die Kündigung als Vorratskündigung eingeordnet wird.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Eine Eigenbedarfskündigung sollte den Nutzungswunsch der Bedarfsperson möglichst konkret und nachvollziehbar belegen.
- Offene Zukunftsannahmen reichen regelmäßig nicht aus, wenn noch unklar ist, ob der geplante Einzug überhaupt stattfinden kann.
Für Mieter
- Bei Eigenbedarf lohnt ein genauer Blick darauf, ob der behauptete Bedarf schon feststeht oder nur von unsicheren Voraussetzungen abhängt.
- Fehlen konkrete Anhaltspunkte für einen ernsthaften und zeitnahen Selbstnutzungswunsch, kann das gegen die Wirksamkeit der Kündigung sprechen.
