Tenata
Rechtsprechung kompakt

Mietrückstand nach drei Tagen bezahlt

Gericht
LG Hamburg, 7. Zivilkammer
Datum
13.12.2024
Az
307 S 40/24

Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026

Kurz gesagt

Die Mieter bekamen Recht: Die hilfsweise ordentliche Kündigung war im konkreten Fall unwirksam.

Illustration zum Mietrechtsfall „Mietrückstand nach drei Tagen bezahlt“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Ein Vermieter kündigte ein Wohnraummietverhältnis wegen Zahlungsrückständen fristlos und hilfsweise ordentlich.

  2. 02

    Die Mieter glichen die Rückstände schon drei Tage nach Zugang der Kündigung aus und zahlten dabei sogar den vom Vermieter verlangten erhöhten Gesamtbetrag.

  3. 03

    Im Berufungsverfahren war streitig, ob die hilfsweise ordentliche Kündigung trotz schneller Nachzahlung wirksam blieb oder ob der Vermieter sie im Einzelfall nicht mehr durchsetzen konnte.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Streitgegenstand war die Räumung einer Wohnung in Hamburg im 1. Obergeschoss rechts mit drei Zimmern und etwa 78 qm. Wegen Mietrückständen kündigte der Vermieter am 8. März 2024 das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich.

Die Vermieterseite berief sich weiter auf die hilfsweise ordentliche Kündigung. Sie meinte, die Schonfristzahlung lasse nur die fristlose Kündigung entfallen; die ordentliche Kündigung bleibe wegen derselben Rückstände wirksam. Sie beantragte die Zurückweisung der Berufung und die Herausgabe der Wohnung.

Die Mieterseite glich den Rückstand bereits am 11. März 2024 aus, also drei Tage nach Zugang der Kündigung. Sie zahlte dabei auch den vom Vermieter verlangten erhöhten Betrag von 912,21 €, obwohl die Höhe der Miete streitig war. Später überwies sie in den Monaten April bis Juni jeweils 864,21 €.

Das LG Hamburg wies die Berufung zurück. Es stellte klar, dass Schonfristzahlung und ordentliche Kündigung getrennt zu prüfen sind und eine automatische Übertragung der Schonfristwirkung auf die ordentliche Kündigung nicht in Betracht kommt. Im konkreten Einzelfall durfte sich der Vermieter aber nicht mehr auf die Kündigung berufen, weil die Mieter rasch nachgezahlt und damit gezeigt hatten, dass sie das Mietverhältnis nicht gefährden wollten.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Mieter bekamen Recht: Die hilfsweise ordentliche Kündigung war im konkreten Fall unwirksam.
  • Grund: Die Mieter glichen die Rückstände binnen drei Tagen aus — das Gericht sah darin, dass sie das Mietverhältnis nicht gefährden wollten. Deshalb durfte der Vermieter die Räumung nicht auf diese Kündigung stützen.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Die Entscheidung zeigt, dass eine Schonfristzahlung die ordentliche Kündigung zwar nicht automatisch beseitigt, im Einzelfall aber über § 242 BGB entscheidend werden kann.

  2. 2

    Wichtig sind dabei die konkreten Umstände: schnelle Nachzahlung, bisheriges Verhalten und die Frage, ob wirklich ein schuldhaftes, kündigungsrelevantes Fehlverhalten feststeht.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs bleibt trotz Schonfristzahlung grundsätzlich möglich, trägt aber nicht automatisch in jedem Einzelfall.
  • Wer sich auf die Kündigung beruft, muss damit rechnen, dass Gerichte eine sofortige vollständige Nachzahlung und besondere Umstände unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben würdigen.

Für Mieter

  • Eine schnelle vollständige Zahlung kann bei der ordentlichen Kündigung wichtig sein, auch wenn sie die Kündigung nicht automatisch unwirksam macht.
  • Hilfreich sind konkrete Umstände, die zeigen, dass kein dauerhafter Zahlungsunwille vorliegt, etwa eine sofortige Reaktion und ein nachvollziehbarer Streit über die verlangte Miethöhe.