Tenata
Rechtsprechung kompakt

Separater Garagenvertrag

Gericht
AG Hamburg-Altona
Datum
08.11.2024
Az
318a C 114/24

Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026

Kurz gesagt

Die Vermieterseite gewann. Das Amtsgericht hielt den Stellplatzmietvertrag für wirksam beendet.

Illustration zum Mietrechtsfall „Stellplatz separat kündbar: Wann zählt der Garagenvertrag nicht zur Wohnung?“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Die Parteien stritten darüber, ob der Tiefgaragenstellplatz rechtlich Teil des Wohnungsmietverhältnisses war oder auf einem selbstständigen Mietvertrag beruhte.

  2. 02

    Die Mieterin hielt die Kündigung des Stellplatzvertrags vom 23.01.2024 zum 31.03.2024 für unwirksam und berief sich unter anderem auf eine Verbindung mit dem Wohnungsmietvertrag, Treu und Glauben sowie Gleichbehandlung.

  3. 03

    Außerdem war streitig, ob sich der Stellplatzvertrag trotz Kündigung nach § 545 BGB stillschweigend verlängert hatte.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Mieterin wohnte seit 2006 in einem Gebäude der Genossenschaft. Am selben Tag schlossen die Parteien einen Wohnungsmietvertrag und einen Vertrag über einen Tiefgaragenstellplatz. Später zog die Mieterin um; der Stellplatzvertrag blieb bestehen.

Die Vermieterseite berief sich auf die Klausel, nach der jeder Vertragspartner den Stellplatzvertrag unabhängig vom Wohnungsmietvertrag mit zwei Monaten Frist kündigen kann. Nachdem die Mieterin 2020 eine Dachbox angebracht hatte, forderte sie deren Entfernung, mahnte im Dezember 2023 ab und kündigte den Stellplatzvertrag am 23.01.2024 zum 31.03.2024. Am 10.03.2024 schloss sie einen Vertrag mit einem Dritten.

Die Mieterseite hielt die Kündigung für unwirksam. Sie sah Wohnung und Stellplatz als Einheit, verwies auf Gleichbehandlung, Treu und Glauben und eine langjährige Duldung. Außerdem berief sie sich auf § 545 BGB, weil sie nach März 2024 weiterzahlte, und ließ das Fortbestehen des Vertrags feststellen wollen.

Das Gericht sah Wohnungs- und Stellplatzmiete als getrennte Verträge. Maßgeblich waren die zwei Urkunden, der gleichzeitige Abschluss und die klare Klausel zur unabhängigen Kündbarkeit. Deshalb brauchte die Vermieterseite keinen Kündigungsgrund. Auch § 242 BGB und § 545 BGB halfen der Mieterseite nicht; die Klage wurde abgewiesen.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Vermieterseite gewann. Das Amtsgericht hielt den Stellplatzmietvertrag für wirksam beendet.
  • Grund: Nach Auffassung des Gerichts waren Wohnungs- und Stellplatzmiete rechtlich selbstständige Verträge. Deshalb konnte der Stellplatz nach der vereinbarten Klausel ohne besonderen Kündigungsgrund separat gekündigt werden. Eine stillschweigende Verlängerung nach § 545 BGB sah das Gericht ebenfalls nicht.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Die Entscheidung zeigt, dass ein Stellplatz trotz räumlicher Nähe zur Wohnung als eigenes Mietverhältnis behandelt werden kann, wenn die Vertragsgestaltung klar auf Trennung angelegt ist.

  2. 2

    Für die Kündigungspraxis ist wichtig, dass dann nicht automatisch die strengeren Kündigungsregeln des Wohnraummietrechts gelten.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Wer Wohnungs- und Stellplatzmiete bewusst in getrennten Urkunden regelt und die Unabhängigkeit ausdrücklich festhält, stärkt die Argumentation für zwei selbstständige Verträge.
  • Ist der Stellplatzvertrag rechtlich separat, kann eine vertraglich vereinbarte ordentliche Kündigung ohne besonderen Wohnraum-Kündigungsgrund möglich sein.

Für Mieter

  • Auch wenn Wohnung und Stellplatz zusammen genutzt werden, folgt daraus nicht automatisch ein einheitliches Mietverhältnis.
  • Entscheidend sind vor allem die Vertragsurkunden und der erkennbare Parteiwille bei Vertragsschluss.