Tenata
Rechtsprechung kompakt

Zweitwohnung als Eigenbedarf

Gericht
AG Hamburg
Datum
22.11.2024
Az
21 C 401/23

Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026

Kurz gesagt

Die Vermieter gewannen. Das AG Hamburg gab der Räumungsklage statt.

Illustration zum Mietrechtsfall „Eigenbedarf für eine Zweitwohnung kann reichen“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Die Vermieter verlangten die Räumung einer seit 2003 vermieteten Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung.

  2. 02

    Sie wollten die Wohnung künftig selbst als kleine Zweitwohnung in Hamburg nutzen, um häufiger ihre Kinder zu sehen, dort zu übernachten und kulturelle Angebote wahrzunehmen.

  3. 03

    Der Mieter bestritt den Eigenbedarf, berief sich auf gesundheitliche Belastungen und machte geltend, er habe keinen zumutbaren Ersatzwohnraum finden können.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Kläger sind die Vermieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Hamburg, die der Beklagte seit 2003 bewohnt. Sie leben im Ruhestand und haben drei erwachsene Kinder. Neben der Streitwohnung verfügen sie über die Gartenwohnung, eine Wohnung in Hamburg und ein Nießbrauchrecht an einem Ferienhaus auf Föhr.

Mit Schreiben vom 23.01.2023 kündigten die Kläger zum 31.10.2023 wegen Eigenbedarfs. Sie wollten die Wohnung als Zweitwohnung für Besuche ihrer in Hamburg lebenden Kinder, für Übernachtungen und für Theater- und Opernfahrten nutzen. Später ergänzten sie Besuche des ältesten Sohnes während seiner Facharztausbildung in Rheine.

Der Beklagte widersprach und berief sich auf soziale Härte. Er schilderte gesundheitliche Probleme nach mehreren Kiefer-Operationen und machte geltend, deshalb kaum nach Ersatzwohnraum gesucht zu haben. Zugleich hielt er den Eigenbedarf für vorgeschoben. Außerdem hätten die Kläger andere Immobilien; die Gartenwohnung hätten sie ihm anbieten müssen.

Das AG Hamburg gab der Räumungsklage statt. Es hielt den Nutzungswunsch der Kläger für konkret und vernünftig und sah eine Zweitwohnung für Familienbesuche und Kultur als Eigenbedarf an. Maßgeblich seien die im Kündigungsschreiben angelegten Gründe. Die Härteeinwände und der Vortrag zu Ersatzwohnraum griffen nicht durch.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Vermieter gewannen. Das AG Hamburg gab der Räumungsklage statt.
  • Grund: Das Gericht hielt den Nutzungswunsch der Kläger für ernsthaft, vernünftig und hinreichend konkret. Auch eine nur zeitweise genutzte Zweitwohnung kann Eigenbedarf begründen. Die vom Mieter geltend gemachten Härtegründe griffen hier nicht durch, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt keine entscheidungserhebliche schwere Erkrankung dargelegt war und die Wohnungssuche nicht ausreichend substantiiert wurde.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Die Entscheidung zeigt, dass Eigenbedarf nicht nur bei einem geplanten dauerhaften Hauptwohnsitz in Betracht kommt.

  2. 2

    Zugleich macht das Urteil deutlich, dass gesundheitliche Härteeinwände und fehlender Ersatzwohnraum sehr konkret für den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt dargelegt werden müssen.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Auch der Wunsch, eine Wohnung als Zweitwohnung für regelmäßige Aufenthalte, Familienbesuche und kulturelle Teilhabe zu nutzen, kann eine Eigenbedarfskündigung tragen.
  • Die Gründe sollten schon im Kündigungsschreiben nachvollziehbar angelegt sein und den geplanten Nutzungszweck konkret beschreiben.

Für Mieter

  • Wer sich auf gesundheitliche Härte beruft, muss darlegen, dass die Belastung gerade im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch erheblich ist.
  • Auch fehlender Ersatzwohnraum muss mit einer konkreten und fortlaufenden Suchhistorie belegt werden; allgemeine Hinweise auf einen angespannten Markt reichen nicht aus.