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Eigenbedarf für eine Zweitwohnung kann reichen

Gericht: AG HamburgDatum: 22.11.2024Az: 21 C 401/23

Worum ging es?

  • Die Vermieter verlangten die Räumung einer seit 2003 vermieteten Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung.
  • Sie wollten die Wohnung künftig selbst als kleine Zweitwohnung in Hamburg nutzen, um häufiger ihre Kinder zu sehen, dort zu übernachten und kulturelle Angebote wahrzunehmen.
  • Der Mieter bestritt den Eigenbedarf, berief sich auf gesundheitliche Belastungen und machte geltend, er habe keinen zumutbaren Ersatzwohnraum finden können.

Der Fall:

Der Beklagte wohnte seit 2003 in einer etwa 44 m² großen Zwei-Zimmer-Wohnung in Hamburg. Die Kläger hatten die Wohnung zunächst als Eigentümer vermietet und später zwar auf ihre Kinder übertragen, sich aber ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehalten. Die Nettokaltmiete lag bei mindestens 700 €.

Mit Schreiben vom 23.01.2023 kündigten die Kläger ordentlich zum 31.10.2023 wegen Eigenbedarfs. Sie führten an, im Ruhestand mehr Zeit in Hamburg verbringen zu wollen, ihre dort lebenden Kinder häufiger zu besuchen, abends nach Kulturveranstaltungen nicht nach Bad Bramstedt zurückfahren zu müssen und die Wohnung als eigenen Rückzugsort für Übernachtungen und Familientreffen zu nutzen.

Der Mieter widersprach der Kündigung und verwies auf gesundheitliche Probleme, seine lange Wohndauer und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche. Er hielt den geltend gemachten Bedarf außerdem für vorgeschoben oder jedenfalls für nicht ausreichend, um den Verlust der Wohnung zu rechtfertigen.

Kurzfazit

  • Die Vermieter gewannen. Das AG Hamburg gab der Räumungsklage statt.
  • Grund: Das Gericht hielt den Nutzungswunsch der Kläger für ernsthaft, vernünftig und hinreichend konkret. Auch eine nur zeitweise genutzte Zweitwohnung kann Eigenbedarf begründen. Die vom Mieter geltend gemachten Härtegründe griffen hier nicht durch, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt keine entscheidungserhebliche schwere Erkrankung dargelegt war und die Wohnungssuche nicht ausreichend substantiiert wurde.

Warum ist das relevant?

  • Die Entscheidung zeigt, dass Eigenbedarf nicht nur bei einem geplanten dauerhaften Hauptwohnsitz in Betracht kommt.
  • Zugleich macht das Urteil deutlich, dass gesundheitliche Härteeinwände und fehlender Ersatzwohnraum sehr konkret für den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt dargelegt werden müssen.

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Auch der Wunsch, eine Wohnung als Zweitwohnung für regelmäßige Aufenthalte, Familienbesuche und kulturelle Teilhabe zu nutzen, kann eine Eigenbedarfskündigung tragen.
  • Die Gründe sollten schon im Kündigungsschreiben nachvollziehbar angelegt sein und den geplanten Nutzungszweck konkret beschreiben.

Für Mieter

  • Wer sich auf gesundheitliche Härte beruft, muss darlegen, dass die Belastung gerade im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch erheblich ist.
  • Auch fehlender Ersatzwohnraum muss mit einer konkreten und fortlaufenden Suchhistorie belegt werden; allgemeine Hinweise auf einen angespannten Markt reichen nicht aus.

Quellen

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Wir verlinken Primärquellen und geben eine Orientierung.