Eigenbedarfskündigung nach Familien-GbR
- Gericht
- LG München I
- Datum
- 25.10.2024
- Az
- 14 S 2770/24
Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026
Kurz gesagt
Der Beklagte gewann in der Berufung; die Klage auf Räumung und Herausgabe wurde abgewiesen.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Die Parteien stritten über die Räumung und Herausgabe einer Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung.
- 02
Das Anwesen war nach dem Erwerb in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend in eine GbR eingebracht worden.
- 03
Streitpunkt war vor allem, ob die Kündigung wegen der Kündigungssperrfrist des § 577a BGB wirksam war.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die streitgegenständliche Wohnung in München war seit dem 16.02.2004 an den Beklagten vermietet; die Nettomiete betrug zuletzt 310 €. Später erwarb G. W. das Anwesen, teilte es in Wohnungseigentum auf und brachte es in die klägerische Familien-GbR ein.
Die Vermieterseite kündigte am 27.07.2022 zum 30.04.2023 wegen Eigenbedarfs. Die Wohnung sollte der Gesellschafterin S. W. überlassen werden, die nach München ziehen, dort arbeiten und dort einen eigenen Hausstand führen wollte.
Die Mieterseite hielt die Kündigung für unwirksam. Sie berief sich auf § 577a BGB, weil Umwandlung und Veräußerung erst nach der Überlassung erfolgt seien, und stellte den Eigenbedarf sowie die bauordnungsrechtliche Genehmigung der Räume in Frage.
Das Landgericht München I gab der Berufung statt und wies die Klage ab. § 577a Abs. 1 BGB sei anwendbar; die 10-jährige Sperrfrist in München sei bei Kündigung noch nicht abgelaufen. Eine teleologische Reduktion lehnte die Kammer ab, weil der Wechsel auf die GbR neuen, zuvor nicht zu befürchtenden Eigenbedarf eröffnet habe.
Ergebnis
Kurzfazit
- Der Beklagte gewann in der Berufung; die Klage auf Räumung und Herausgabe wurde abgewiesen.
- Grund: Die 10-jährige Kündigungssperrfrist des § 577a Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 S. 2 der Bayerischen Mieterschutzverordnung war bei Zugang der Kündigung noch nicht abgelaufen.
- Das Gericht lehnte eine teleologische Reduktion ab, weil der Eigentümerwechsel auf eine GbR den Kreis möglicher Bedarfspersonen erweitert hatte.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
§ 577a Abs. 1 BGB greift nach Überlassung, Umwandlung in Wohnungseigentum und erster Veräußerung; dann gilt die Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen.
- 2
Bei einer Veräußerung an eine GbR kann sich der Kreis der möglichen Eigenbedarfspersonen erweitern; das Gericht sah deshalb keinen Anlass für eine teleologische Reduktion.
- 3
Für München war die längere Kündigungssperrfrist maßgeblich; die Kündigung lag noch innerhalb dieser Frist.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Bei Eigenbedarf nach Umwandlung in Wohnungseigentum immer prüfen, ob die Kündigungssperrfrist im konkreten Gebiet schon abgelaufen ist.
- Eine Übertragung auf eine GbR beseitigt § 577a BGB nicht automatisch; die Eigentums- und Erwerbskette sauber dokumentieren.
Für Mieter
- Bei Eigenbedarfskündigungen nach Umwandlung auf die zeitliche Reihenfolge von Überlassung, Teilung, Veräußerung und Kündigung achten.
- In München kann die Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB i.V.m. der Bayerischen Mieterschutzverordnung 10 Jahre betragen.
