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Rechtsprechung kompakt

Berufungsrücknahme: Das Berufungsgericht darf noch eine Räumungsfrist setzen

Gericht
LG München I
Datum
2024-10-10
Az
14 S 7535/24

Kurz gesagt

Die Beklagte bekam die zusätzliche Räumungsfrist bis zum 30.06.2025.

Illustration zum Mietrechtsfall „Berufungsrücknahme: Das Berufungsgericht darf noch eine Räumungsfrist setzen“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Die Beklagte wehrte sich in der Berufungsinstanz gegen ein Räumungsurteil nach Eigenbedarfskündigung.

  2. 02

    Nach einem Hinweisbeschluss nahm sie die Berufung zurück.

  3. 03

    Streitpunkt war, ob das Berufungsgericht danach noch eine weitere Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO gewähren darf.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Klagepartei nahm die Beklagte nach einer Eigenbedarfskündigung auf Räumung und Herausgabe von Wohnraum in Anspruch. Das Amtsgericht gab der Räumungsklage im Juni 2024 statt und gewährte der gesundheitlich beeinträchtigten Beklagten bereits eine Räumungsfrist bis Ende 2024.

Das Amtsgericht war vom behaupteten Eigenbedarf überzeugt. Ein Widerspruch der Beklagten nach §§ 574 ff. BGB blieb aus formalen Gründen ohne Erfolg, obwohl sie gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht hatte.

Die Beklagte legte Berufung ein. Nach einem Hinweisbeschluss der Berufungskammer nach § 522 ZPO nahm sie das Rechtsmittel im September 2024 zurück. Damit war sie des Rechtsmittels verlustig und hatte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Im Anschluss beantragte die Beklagte gleichwohl eine weitere Räumungsfrist. Die Klägerseite meinte, nach der Berufungsrücknahme dürfe die Kammer darüber nicht mehr entscheiden; jedenfalls komme eine Verlängerung über die amtsgerichtliche Frist hinaus nicht in Betracht. Das Landgericht prüfte deshalb sowohl seine Entscheidungsbefugnis nach § 721 ZPO als auch die persönlichen Umstände der Beklagten, insbesondere Wohnraumsuche, Alter und gesundheitliche Einschränkungen.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Beklagte bekam die zusätzliche Räumungsfrist bis zum 30.06.2025.
  • Grund: Das Berufungsgericht durfte nach Rücknahme der Berufung im Beschluss nach § 516 ZPO noch selbst nach § 721 Abs. 1 ZPO entscheiden.
  • Die Kammer stellte außerdem auf die angespannten Wohnverhältnisse in München und die gesundheitlichen Einschränkungen der Beklagten ab.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO in der Berufungsinstanz

  2. 2

    Berufungsrücknahme nach § 516 ZPO

  3. 3

    Räumung und Herausgabe von Wohnraum nach Eigenbedarfskündigung

  4. 4

    Berücksichtigung von Härtegründen bei der Räumungsfrist

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Eine Berufungsrücknahme nimmt dem Berufungsgericht nicht automatisch die Möglichkeit, noch über eine Räumungsfrist zu entscheiden.
  • In Räumungssachen sollte die Fristenfrage auch in der zweiten Instanz mitgedacht werden.

Für Mieter

  • Wer die Berufung zurücknimmt, verliert einen Antrag auf Räumungsfrist nicht zwangsläufig.
  • Wohnraummarkt und gesundheitliche Belastungen können für die Fristentscheidung weiterhin eine Rolle spielen.