Tenata
Rechtsprechung kompakt

Eigenbedarf der GbR scheitert bei unklarem Rückkehrplan

Gericht
AG Hamburg
Datum
27.09.2024
Az
49 C 153/24

Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026

Kurz gesagt

Eine GbR kann Eigenbedarf nicht auf einen nur vagen Rückkehrplan stützen.

GbR-Gesellschafter sprechen an einer Wohnungstür mit einer Rückkehrerin mit Reisetasche

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Die Vermieter-GbR verlangte die Räumung einer Wohnung in Hamburg und stützte sich auf Eigenbedarf für eine Angehörige der Gesellschafter.

  2. 02

    Streitpunkt war, ob bei Ausspruch der Kündigung schon ein konkreter und verfestigter Nutzungswunsch für diese Person vorlag oder nur eine offene Rückkehrüberlegung aus Australien.

  3. 03

    Außerdem war umstritten, ob die GbR trotz der Reform des Personengesellschaftsrechts eine Eigenbedarfskündigung aussprechen konnte, obwohl sie nicht im Gesellschaftsregister eingetragen war.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Der Mieter bewohnte eine Dachgeschosswohnung in Hamburg für etwa 352 Euro im Monat. Vermieterseitig stand eine GbR als Rechtsnachfolgerin im Mietverhältnis; zum Objekt gehörte auch ein Dachbodenraum, den der Mieter mit Zustimmung der Rechtsvorgängerin ausbauen durfte.

Mit Schreiben vom 26.07.2023 kündigte die Vermieterseite zum 30.04.2024 wegen Eigenbedarfs. Sie benannte als Bedarfsperson eine Tochter beziehungsweise Schwester der Gesellschafter, die nach Australien gegangen war und Anfang 2024 nach Deutschland zurückkehren wollte. Sie sollte in Hamburg wohnen; Umbau- und Renovierungsarbeiten waren geplant.

Die Mieterseite hielt das für eine Vorratskündigung. Sie bestritt, dass die Bedarfsperson bei Ausspruch der Kündigung schon fest nach Hamburg zurückkehren und einziehen wollte. Zudem wandte sie ein, dass die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen gewesen sei.

Das AG Hamburg wies die Räumungsklage ab. Ein Räumungsanspruch bestehe nicht, weil kein hinreichend verfestigter Eigenbedarf vorgelegen habe. Die MoPeG-Regeln griffen wegen des früheren Kündigungszeitpunkts nicht rückwirkend ein; entscheidend blieb aber, dass die Bedarfsperson nur eine Rückkehr erwogen und sich dort erst eine berufliche Perspektive gesucht hatte. Eine Kündigung auf Vorrat reiche nicht aus.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Eine GbR kann Eigenbedarf nicht auf einen nur vagen Rückkehrplan stützen.
  • Das AG Hamburg sah bei Ausspruch der Kündigung noch keinen konkreten Einzugsplan der benannten Bedarfsperson.
  • Weil Rückkehr, Arbeitssuche und tatsächliche Wohnnutzung offen waren, wurde die Räumungsklage abgewiesen.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Die Entscheidung zeigt, dass eine Eigenbedarfskündigung mehr als einen nachvollziehbaren Wunsch braucht: Der Nutzungsentschluss muss im Kündigungszeitpunkt schon konkret sein.

  2. 2

    Zugleich stellt das Urteil klar, dass eine vor dem 01.01.2024 ausgesprochene Kündigung nicht schon deshalb scheitert, weil die kündigende GbR noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragen war.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Eine Eigenbedarfskündigung sollte erst ausgesprochen werden, wenn der Einzugsplan der Bedarfsperson tatsächlich feststeht und sich konkret belegen lässt.
  • Offene Fragen zu Arbeitsplatz, Rückkehrzeitpunkt oder Haushaltskonstellation können dafür sprechen, dass der Bedarf noch nicht verfestigt ist.

Für Mieter

  • Bei einer Eigenbedarfskündigung kann entscheidend sein, ob die benannte Person die Wohnung wirklich zeitnah nutzen will oder nur verschiedene Möglichkeiten erwägt.
  • Vage Rückkehr- oder Umbaupläne können ein starkes Argument gegen die Wirksamkeit der Kündigung sein.