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Räumungstitel mit Räumungsfrist trotz Suizidgefahr des Mieters

Gericht: LG Frankenthal, 2. ZivilkammerDatum: 01.03.2024Az: 2 S 118/23

Worum ging es?

  • Räumung einer seit Januar 2002 gemieteten Wohnung
  • Kündigung wegen Mietrückständen für März und April 2023
  • Zusätzliche Vorwürfe wegen wiederholter Störungen im Haus

Der Fall:

Die Parteien stritten über die Räumung einer Wohnung, die die Beklagte seit Januar 2002 bewohnte. Die Vermieter erklärten am 21.04.2023 die fristlose und die fristgerechte Kündigung. Sie stützten sich dabei auf offene Mieten für März und April 2023 sowie auf behauptete wiederholte Randale und Belästigungen im Haus.

Während des Prozesses zahlte der Bruder der Beklagten am 14.06.2023 einen Betrag von 3.100,00 € an die Kläger, um die Mieten bis einschließlich Juli 2023 auszugleichen. Die Beklagte verwies außerdem auf eine psychische Erkrankung, eine gesetzliche Betreuung und darauf, dass ein Auszug ihre Gesundheit schwer gefährden könne.

Im Berufungsverfahren stand zusätzlich die Frage im Raum, ob die Beklagte wegen ihrer gesundheitlichen Situation eine Räumungsfrist erhalten kann und wie sich die behauptete Suizidgefahr im Fall einer späteren Vollstreckung auswirkt.

Kurzfazit

  • Die Kläger bekamen in der Sache Recht: Das Mietverhältnis war wegen des Zahlungsverzugs ordentlich kündbar.
  • Grund: Die Schonfristregelung hilft bei der ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, und die Beklagte hatte ihr fehlendes Verschulden am Mietrückstand nicht ausreichend dargelegt.
  • Zusätzlich stellte das Gericht klar, dass eine erst bei der Vollstreckung drohende Suizidgefahr den Erlass des Räumungstitels nicht verhindert.

Warum ist das relevant?

  • Ordentliche Kündigung wegen Mietrückständen nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
  • Keine analoge Anwendung der Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die ordentliche Kündigung
  • Suizidgefahr, die sich erst bei der Vollstreckung verwirklichen soll, hindert den Räumungstitel nicht
  • Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO trotz bestehender Kündigung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Bei einer ordentlichen Kündigung wegen Mietrückständen bleibt die Schonfrist aus § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB außen vor.
  • Ein späterer Ausgleich der Rückstände beseitigt den Titel nicht automatisch.
  • Wenn weitere Störungen oder Zahlungsprobleme dokumentiert sind, kann das die Interessenabwägung stützen.

Für Mieter

  • Wer sich auf fehlendes Verschulden bei den Mietrückständen beruft, muss dazu konkret vortragen.
  • Gesundheitliche Härten sollten mit belastbaren ärztlichen Unterlagen belegt werden.
  • Eine Gefahr erst im Vollstreckungsstadium verhindert den Räumungstitel nicht, kann aber später für die Vollstreckung relevant werden.

Quellen

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Wir verlinken Primärquellen und geben eine Orientierung.