Eigenbedarfskündigung: Berufung gegen Räumung unzulässig
Gericht: LG LüneburgDatum: 16.10.2023Az: 6 S 39/23
Worum ging es?
- Räumung eines Einfamilienhauses nach Kündigung wegen Eigenbedarfs
- Streit über die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten zu 2. gegen ein Teil-Anerkenntnisurteil
- Einwand der Beklagten zu 2., sie sei selbst Mieterin und deshalb beschwert
Der Fall:
Der Kläger verlangte von den Beklagten die Räumung eines von ihm vermieteten Einfamilienhauses. Nach der Kündigung wegen Eigenbedarfs ging es im Verfahren um die Herausgabe des Objekts.
Die Beklagte zu 2. hatte zuvor einen Befangenheitsantrag gestellt und später gegen ein Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt. Sie machte geltend, sie sei selbst Mieterin und durch das Urteil beschwert.
Das Landgericht hatte daher vor allem zu prüfen, ob die Berufung der Beklagten zu 2. überhaupt zulässig war.
Kurzfazit
- Die Berufung der Beklagten zu 2. war unzulässig.
- Grund: Sie war durch das Teil-Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten zu 1. nicht beschwert; die Beschwer ist für jede Partei gesondert zu prüfen.
Warum ist das relevant?
- § 546 BGB als Grundlage des Räumungsbegehrens
- §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 522 ZPO zur Berufungszulässigkeit
- Einfache Streitgenossenschaft statt notwendiger Streitgenossenschaft
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Bei mehreren Beklagten sollte die Beschwer für jede Partei getrennt betrachtet werden.
- Ein Teil-Anerkenntnisurteil kann die Rechtsposition eines anderen Beklagten unberührt lassen.
Für Mieter
- Wer Berufung einlegt, muss aus dem angefochtenen Urteil selbst beschwert sein.
- Die bloße Streitgenossenschaft mit einem anderen Beklagten reicht dafür nicht aus.
Quellen
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Wir verlinken Primärquellen und geben eine Orientierung.