Berufung gegen fremde Räumung unzulässig
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 16.10.2023
- Az
- 6 S 39/23
Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026
Kurz gesagt
Die Berufung der Beklagten zu 2. war unzulässig.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Räumung eines Einfamilienhauses nach Kündigung wegen Eigenbedarfs
- 02
Streit über die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten zu 2. gegen ein Teil-Anerkenntnisurteil
- 03
Einwand der Beklagten zu 2., sie sei selbst Mieterin und deshalb beschwert
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Der Kläger verlangte die Räumung eines vermieteten Einfamilienhauses nach einer Eigenbedarfskündigung. Vermietet war das Haus an den Beklagten zu 1.; bewohnt wurde es zwischenzeitlich nur noch von der Beklagten zu 2.
Im erstinstanzlichen Verfahren stellte die Beklagte zu 2. zunächst einen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Amtsrichter. Der Antrag blieb ebenso ohne Erfolg wie die sofortige Beschwerde gegen seine Zurückweisung.
Das Amtsgericht erließ anschließend ein Teil-Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten zu 1. und verurteilte diesen zur Räumung. Die Beklagte zu 2. reagierte mit einer Gehörsrüge und weiteren Ablehnungsgesuchen und legte später selbst Berufung gegen das Teil-Anerkenntnisurteil ein.
Zur Begründung machte sie geltend, auch sie sei Mieterin, die Beklagten seien notwendige Streitgenossen und das Anerkenntnis sei unwirksam. Das Landgericht musste deshalb nicht den Eigenbedarf inhaltlich klären, sondern vor allem prüfen, ob die Beklagte zu 2. durch das gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Teil-Anerkenntnisurteil überhaupt beschwert war.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Berufung der Beklagten zu 2. war unzulässig.
- Grund: Sie war durch das Teil-Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten zu 1. nicht beschwert; die Beschwer ist für jede Partei gesondert zu prüfen.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
§ 546 BGB als Grundlage des Räumungsbegehrens
- 2
§§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 522 ZPO zur Berufungszulässigkeit
- 3
Einfache Streitgenossenschaft statt notwendiger Streitgenossenschaft
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Bei mehreren Beklagten sollte die Beschwer für jede Partei getrennt betrachtet werden.
- Ein Teil-Anerkenntnisurteil kann die Rechtsposition eines anderen Beklagten unberührt lassen.
Für Mieter
- Wer Berufung einlegt, muss aus dem angefochtenen Urteil selbst beschwert sein.
- Die bloße Streitgenossenschaft mit einem anderen Beklagten reicht dafür nicht aus.
