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Rechtsprechung kompakt

Vorgetäuschter Eigenbedarf im Vergleich

Gericht
Amtsgericht Bonn
Datum
01.09.2023
Az
206 C 1/23

Kurz gesagt

Die Klage blieb ohne Erfolg, weil die Abgeltungsklausel im Räumungsvergleich auch Schadensersatzansprüche erfasste.

Illustration zum Mietrechtsfall „Vorgetäuschter Eigenbedarf: Schadensersatz war im Räumungsvergleich abgegolten“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Schadensersatz wegen angeblich vorgetäuschten Eigenbedarfs

  2. 02

    Auslegung einer Abgeltungsklausel in einem Räumungsvergleich

  3. 03

    Bedeutung des vorgerichtlichen Schriftverkehrs für einen Verzichtswillen

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Kläger mieteten ab dem 01.04.2019 von den Beklagten eine Wohnung in Bonn. Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis im August 2020 wegen Eigenbedarfs für die Mutter des Beklagten zu 2) und erhoben anschließend Räumungsklage.

Im Laufe des Räumungsstreits verhandelten die Parteien über eine einvernehmliche Lösung. In Schreiben des Mietervereins war davon die Rede, dass die Kläger bei einer Regelung auf eine weitere Überprüfung des behaupteten Eigenbedarfs verzichten und mögliche Schadensersatzansprüche nicht geltend machen würden. Später schlossen die Parteien einen Räumungsvergleich: Die Kläger sollten die Wohnung bis Ende Juli 2021 räumen, die Beklagten zahlten bei fristgerechtem Auszug 4.000 € Umzugskostenhilfe, und in Ziffer 6 hieß es, dass weitere Ansprüche zwischen den Parteien nicht mehr bestünden.

Nach dem Auszug machten die Kläger wegen eines angeblich nur vorgetäuschten Eigenbedarfs einen Gesamtschaden von rund 12.700 € geltend und verlangten nach Abzug der Umzugskostenhilfe noch 8.724,33 € Zahlung. Sie machten geltend, die Mutter des Beklagten zu 2) sei nicht eingezogen. Die Beklagten hielten dem den Vergleich und die dort vereinbarte Abgeltung entgegen.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Klage blieb ohne Erfolg, weil die Abgeltungsklausel im Räumungsvergleich auch Schadensersatzansprüche erfasste.
  • Grund war, dass die Abgeltungsklausel im Räumungsvergleich nach dem vorgerichtlichen Schriftverkehr auch mögliche Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs erfasste.
  • Damit fehlte es an dem für den Anspruch erforderlichen Zurechnungszusammenhang.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Vergleichsauslegung nach §§ 133, 157 BGB

  2. 2

    Vorgerichtlicher Schriftverkehr kann den Verzichtswillen belegen

  3. 3

    Substantielle Umzugskostenhilfe kann für eine umfassende Abgeltung sprechen

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Abgeltungsklauseln in Räumungsvergleichen sollten klar formulieren, welche Ansprüche erledigt sind.
  • Vorherige Schreiben können später bei der Auslegung des Vergleichs entscheidend sein.

Für Mieter

  • Wer Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs offenhalten will, sollte das im Vergleich ausdrücklich ausnehmen.
  • Eine pauschale Formulierung wie „alle gegenseitigen Rechte und Pflichten“ kann weit reichen.