Vorgetäuschter Eigenbedarf: Schadensersatz war im Räumungsvergleich abgegolten
Worum ging es?
- Schadensersatz wegen angeblich vorgetäuschten Eigenbedarfs
- Auslegung einer Abgeltungsklausel in einem Räumungsvergleich
- Bedeutung des vorgerichtlichen Schriftverkehrs für einen Verzichtswillen
Der Fall:
Die Parteien mieteten ab dem 01.04.2019 eine Wohnung in Bonn. Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis im August 2020 wegen Eigenbedarfs für die Mutter des Beklagten zu 2) und erhoben anschließend Räumungsklage.
Im Laufe des Räumungsstreits verhandelten die Parteien über eine einvernehmliche Lösung. In Schreiben des Mietervereins war davon die Rede, dass die Kläger bei einer Regelung auf eine weitere Überprüfung des behaupteten Eigenbedarfs verzichten und mögliche Schadensersatzansprüche nicht geltend machen würden. Später schlossen die Parteien einen Räumungsvergleich: Die Kläger sollten die Wohnung bis Ende Juli 2021 räumen, die Beklagten zahlten bei fristgerechtem Auszug 4.000 € Umzugskostenhilfe, und in Ziffer 6 hieß es, dass weitere Ansprüche zwischen den Parteien nicht mehr bestünden.
Nach dem Auszug verlangten die Kläger wegen eines angeblich nur vorgetäuschten Eigenbedarfs rund 12.700 € Schadensersatz. Sie machten geltend, die Mutter des Beklagten zu 2) sei nicht eingezogen. Die Beklagten hielten dem den Vergleich und die dort vereinbarte Abgeltung entgegen.
Kurzfazit
- Die Klage blieb ohne Erfolg.
- Grund war, dass die Abgeltungsklausel im Räumungsvergleich nach dem vorgerichtlichen Schriftverkehr auch mögliche Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs erfasste.
- Damit fehlte es an dem für den Anspruch erforderlichen Zurechnungszusammenhang.
Warum ist das relevant?
- Vergleichsauslegung nach §§ 133, 157 BGB
- Vorgerichtlicher Schriftverkehr kann den Verzichtswillen belegen
- Substantielle Umzugskostenhilfe kann für eine umfassende Abgeltung sprechen
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Abgeltungsklauseln in Räumungsvergleichen sollten klar formulieren, welche Ansprüche erledigt sind.
- Vorherige Schreiben können später bei der Auslegung des Vergleichs entscheidend sein.
Für Mieter
- Wer Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs offenhalten will, sollte das im Vergleich ausdrücklich ausnehmen.
- Eine pauschale Formulierung wie „alle gegenseitigen Rechte und Pflichten“ kann weit reichen.
Quellen
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Wir verlinken Primärquellen und geben eine Orientierung.