Eigenbedarfskündigung: Kosten nach offener Beweisfrage
- Gericht
- LG Neuruppin
- Datum
- 2023-06-30
- Az
- 4 T 38/23
Kurz gesagt
Der Beklagte hatte teilweise Erfolg: Das Landgericht änderte die Kostenentscheidung auf eine hälftige Verteilung.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Streit über die Kosten eines erledigten Rechtsstreits wegen Eigenbedarfskündigung.
- 02
Die Kläger hatten geltend gemacht, das Reihenhaus selbst mit ihren Kindern nutzen zu wollen.
- 03
Der Beklagte legte gegen den Kostenbeschluss sofortige Beschwerde ein.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Vor dem Amtsgericht Oranienburg stritten die Parteien über eine Eigenbedarfskündigung. Die Kläger wollten ein Reihenhaus selbst nutzen und beriefen sich unter anderem auf gestiegenen Platzbedarf, Heimarbeit und die räumliche Nähe zu anderen Familienangehörigen.
Der Beklagte bestritt den Eigenbedarf. Für die Wirksamkeit der Kündigung kam es deshalb darauf an, ob die Kläger den Nutzungswunsch ernsthaft verfolgten und vernünftige, nachvollziehbare Gründe für die Eigennutzung vorlagen.
Das Verfahren erledigte sich durch Prozessvergleich, bevor der behauptete Eigenbedarf durch eine Beweisaufnahme abschließend geklärt wurde. Anschließend musste das Gericht nach § 91a ZPO nur noch entscheiden, wer die Kosten des erledigten Rechtsstreits tragen sollte.
Das Amtsgericht traf zunächst eine Kostenentscheidung. Dagegen legte der Beklagte sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht musste im Beschwerdeverfahren eine Prognose treffen, wie der Räumungsprozess ohne den Vergleich voraussichtlich ausgegangen wäre. Weil der Eigenbedarf zwar substantiiert behauptet war, aber noch Beweis hätte erhoben werden müssen, blieb der Ausgang offen.
Ergebnis
Kurzfazit
- Der Beklagte hatte teilweise Erfolg: Das Landgericht änderte die Kostenentscheidung auf eine hälftige Verteilung.
- Grund war, dass der Ausgang der Eigenbedarfskündigung ohne Beweisaufnahme offen geblieben war.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Kostenentscheidung nach § 91a ZPO bei erledigter Eigenbedarfskündigung.
- 2
Eigenbedarf setzt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses voraus.
- 3
Eine Anhörung nach § 141 ZPO ersetzt den fehlenden Zeugenbeweis nicht ohne Weiteres.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Eigenbedarf möglichst früh mit belastbaren Beweismitteln absichern, wenn kein Vier-Augen-Gespräch vorliegt.
- Bei Erledigung kann die Kostenquote davon abhängen, wie offen die Hauptsache ohne Beweisaufnahme geblieben wäre.
Für Mieter
- Wenn der Eigenbedarf beweisbedürftig bleibt, kann das zu einer hälftigen Kostenverteilung führen.
- Die bloße Parteianhörung reicht für den Nachweis des Eigenbedarfs nicht immer aus.
