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Rechtsprechung kompakt

Fristlose Kündigung ohne Abmahnung wegen Störung des Hausfriedens

Gericht
LG München I
Datum
2023-07-13
Az
14 S 6310/23

Kurz gesagt

Die Vermieterin bekam Recht: Die Kammer hielt die fristlose Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens für wirksam.

Illustration zum Mietrechtsfall „Fristlose Kündigung ohne Abmahnung wegen Störung des Hausfriedens“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Die Vermieterin verlangte Räumung und Herausgabe einer Wohnung nach fristloser, hilfsweise ordentlicher Kündigung.

  2. 02

    Streitpunkt war, ob ein Verhalten des Mieters am 05.10.2021 eine nachhaltige Störung des Hausfriedens darstellte.

  3. 03

    Kernfrage war außerdem, ob vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich war.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Dem Streit lag ein Wohnraummietverhältnis in einem Mehrparteienhaus zugrunde. Am 05.10.2021 kam es im Umfeld der Wohnung des Mieters zu einem größeren Polizeieinsatz; kurz darauf erklärte die Vermieterin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung.

Die Vermieterin stützte die Kündigung vom 19.10.2021 auf eine nachhaltige Störung des Hausfriedens. Nach ihrer Darstellung hatte der Mieter den polizeilichen Notruf bewusst mit falschen Angaben abgesetzt, sodass die Beamten eine große Party mit rechtsradikalem Hintergrund erwarteten.

Der Mieter hielt die Kündigungen für unwirksam. Er behauptete, er habe die Polizei nur wegen einer tatsächlichen Ruhestörung gerufen; eine Naziparty oder das Brüllen rechter Parolen habe er nicht gemeldet. Als die Polizei eintraf, sei die Störung bereits abgeklungen gewesen.

Das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt, und das LG München I wollte die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen. Es hielt es für erwiesen, dass der Mieter am 05.10.2021 wissentlich erfundene Tatsachen mit rechtsradikalem Hintergrund mitgeteilt und so einen größeren Polizeieinsatz ausgelöst hatte. Auch ein einmaliger, schwerwiegender Vorfall könne den Hausfrieden so stören, dass eine Abmahnung nach § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich sei.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Vermieterin bekam Recht: Die Kammer hielt die fristlose Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens für wirksam.
  • Grund war das als erwiesen angesehene Verhalten des Mieters, der mit einem verleumderischen Notruf einen erheblichen Polizeieinsatz ausgelöst hatte.
  • Eine Abmahnung hielt die Kammer nach § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB ausnahmsweise für entbehrlich.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB: Abmahnung kann bei besonders schwerwiegender Pflichtverletzung entbehrlich sein.

  2. 2

    Eine einmalige Handlung kann den Hausfrieden so schwer stören, dass sie eine fristlose Kündigung trägt.

  3. 3

    Für die Bewertung kam es auf die Schwere des Vorfalls und die Interessenabwägung an.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Ein einzelner, aber gravierender Vorfall kann für eine Kündigung reichen, wenn er den Hausfrieden massiv stört.
  • Bei besonders schweren Pflichtverletzungen sollte die Entbehrlichkeit einer Abmahnung sauber begründet werden.

Für Mieter

  • Wissentlich falsche Vorwürfe gegenüber Polizei oder Hausbewohnern können den Bestand des Mietverhältnisses gefährden.
  • Auch eine einmalige Eskalation kann als schwerer Verstoß gewertet werden, wenn sie das Vertrauensverhältnis zerstört.