Eigenbedarf trotz Umbauplänen: Schadensersatzklage nach Kündigung abgewiesen
- Gericht
- AG Hamburg
- Datum
- 23.05.2023
- Az
- 43b C 384/21
Kurz gesagt
Die Mieter verloren, weil das Gericht weder vorgeschobenen Eigenbedarf noch eine schadensersatzpflichtige Vorratskündigung sah.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Die Kläger verlangten nach einer Eigenbedarfskündigung Schadensersatz von ihrer Vermieterin.
- 02
Sie machten Mietmehrkosten, vorgerichtliche Anwaltskosten und weitere Folgeschäden von rund 17.900 € geltend.
- 03
Streitpunkt war, ob die Kündigung wegen der späteren Umbaupläne unvollständig oder vorgeschoben gewesen sein soll.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Seit 2004 bestand ein Wohnraummietverhältnis über eine Dachgeschosswohnung in Hamburg. Im März 2019 kündigte die Vermieterin zum 31.12.2019 wegen Eigenbedarfs, weil ihre Tochter S. nach dem Studium zurückkehren und dort arbeiten wollte. Umbaupläne blieben unerwähnt.
Die Vermieterseite stellte Bauanträge am 9.1.2020 und 17.7.2020 auch für die Dachgeschosswohnung. Geplant waren die Vergrößerung des Schlafzimmers, die Verlegung der Küche auf die Süd-Terrasse und die Anbindung des Aufzugs. Im Räumungsprozess sagte die Vermieterin, zwei Wohnungen sollten zusammengelegt werden; ein Architekt war eingebunden.
Die Mieterseite gab die Wohnung nach Ablauf der Räumungsfrist zurück und verlangte danach Schadensersatz. Sie machte Mietmehrkosten und Anwaltskosten geltend und hielt die Kündigung wegen der kurz darauf beantragten Umbauten für vorgeschoben. Nach ihrer Ansicht hätten die Umbaupläne in der Kündigung stehen müssen.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Gericht sah weder vorgeschobenen Eigenbedarf noch eine Vorratskündigung und hielt das Schweigen zu den Umbauplänen für unschädlich. Die Verzögerungen beruhten auf technischen, denkmalschutzrechtlichen und coronabedingten Hindernissen. Eine Eigenbedarfskündigung kann vor einer Baugenehmigung wirksam sein und nach Umbauten zur Nutzung führen.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Mieter verloren, weil das Gericht weder vorgeschobenen Eigenbedarf noch eine schadensersatzpflichtige Vorratskündigung sah.
- Das Gericht sah die Eigenbedarfskündigung nicht als vorgeschoben an und hielt die späteren Umbauverzögerungen für unerheblich.
- Auch die fehlende Erwähnung der Umbaupläne in der Kündigung führte nach Ansicht des Gerichts nicht zur Schadensersatzhaftung.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Eine Eigenbedarfskündigung kann auch vor einer noch ausstehenden Baugenehmigung ausgesprochen werden.
- 2
Umbaupläne müssen in der Kündigung nicht im Detail beschrieben werden, wenn der Eigenbedarf bereits tragfähig dargelegt ist.
- 3
Lange Umbauverzögerungen schließen Eigenbedarf nicht automatisch aus.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Eigenbedarf und Nutzungswunsch sollten im Streitfall konkret belegbar sein.
- Offene Umbaugenehmigungen hindern eine Eigenbedarfskündigung nicht zwingend.
- Wer später über Umbaupläne streitet, sollte den tatsächlichen Ablauf sauber dokumentieren.
Für Mieter
- Wer eine vorgeschobene Kündigung behauptet, braucht belastbare Anhaltspunkte für eine nur vorgespiegelte Bedarfslage.
- Allein spätere Bauverzögerungen reichen dafür nicht ohne Weiteres aus.
- Für Schadensersatzansprüche nach einer Kündigung ist der konkrete Kausalzusammenhang genau darzulegen.
