Gemeinde darf Wohnraum für Flüchtlinge kündigen
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 21.03.2023
- Az
- 20 S 51/22
Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026
Kurz gesagt
Die Gemeinde bekam Recht: Die Berufung blieb ohne Erfolg.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Eine Gemeinde kündigte ein Wohnraummietverhältnis ordentlich.
- 02
Sie begründete die Kündigung damit, dass sie die Wohnung für neu zugewiesene Flüchtlinge benötige.
- 03
Streitpunkt war, ob dafür ein berechtigtes Interesse nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB bestand und ob die Kündigung ausreichend begründet war.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Mieter bewohnten die Wohnung seit 2015. Vermietet war sie von einer Gemeinde. Am 30.09.2021 kündigte die Gemeinde das Wohnraummietverhältnis ordentlich, weil die Wohnung nach ihrem Vorbringen kurzfristig für neu zugewiesene Flüchtlinge gebraucht werde.
Die Vermieterseite stützte die Kündigung auf ein berechtigtes öffentliches Interesse. Sie legte eine Anlage vor, aus der sich die Zuweisung von mindestens 104 Flüchtlingen in Kürze ergab, und machte geltend, dafür müsse angemessener Wohnraum bereitgestellt werden. Im Prozess hielt sie daran fest, dass die kurzfristigen Zuweisungen eine genauere Benennung der Personen nicht zuließen.
Die Mieterseite hielt die Kündigung für unwirksam und verwies auf ihr Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses. Sie bestritt ein ausreichendes öffentliches Interesse und rügte die Begründung der Kündigung sowie Härtegründe gegen eine Beendigung.
Das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung und sah das öffentliche Interesse der Gemeinde als überwiegend an. Es hielt die Begründung nach § 573 Abs. 3 BGB für ausreichend, verneinte Rechtsmissbrauch und sah auch keine Härtegründe nach § 574 BGB.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Gemeinde bekam Recht: Die Berufung blieb ohne Erfolg.
- Grund: Das Gericht sah das öffentliche Interesse an der Unterbringung neu zugewiesener Flüchtlinge als vorrangig an und hielt die Kündigungsbegründung für ausreichend.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
- 2
§ 573 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB: berechtigtes Interesse und Begründung der Kündigung.
- 3
Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Erhaltungsinteresse der Mieter.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Öffentliche Vermieter müssen den Unterbringungsbedarf und das öffentliche Interesse sauber belegen.
- Die Kündigungsbegründung muss so konkret sein, dass der Mieter seine Rechtsposition rechtzeitig einschätzen kann.
Für Mieter
- Bei einer kommunalen Kündigung lohnt der Blick auf die Interessenabwägung und die Begründung des Kündigungsschreibens.
- Härtegründe nach § 574 BGB können im Streit um den Fortbestand des Mietverhältnisses eine Rolle spielen.
