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Rechtsprechung kompakt

Hausfrieden: Kündigung scheitert trotz Streit im Haus

Gericht
AG Stuttgart
Datum
2023-04-04
Az
31 C 4334/22

Kurz gesagt

Die Räumungsklage blieb erfolglos, weil die behauptete nachhaltige Hausfriedensstörung nicht sicher feststand.

Illustration zum Mietrechtsfall „Hausfrieden: Kündigung scheitert trotz Streit im Haus“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Vermieter verlangten die Räumung einer Erdgeschosswohnung nach einer fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung.

  2. 02

    Als Kündigungsgründe führten sie behauptete Beleidigungen, einen angeblichen tätlichen Angriff und weitere Vorfälle im Haus an.

  3. 03

    Die Beklagten bestritten die Vorwürfe und hielten die Kündigungen für unwirksam.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Mieter bewohnten seit dem 23.08.2007 eine Erdgeschosswohnung in einem Haus in Stuttgart. Die Vermieter lebten im ersten Obergeschoss; im Dachgeschoss gab es eine weitere separate Wohnung, die sie als Büro und Atelier nutzten. Darum ging es im Räumungsprozess.

Mit Schreiben vom 01.12.2022 erklärten die Vermieter die fristlose Kündigung mit Räumungsfrist zum 24.12.2022. Hilfsweise kündigten sie ordentlich zum 30.08.2023 und äußerst hilfsweise zum 30.11.2023 nach § 573a BGB. Sie stützten sich auf behauptete Beleidigungen, einen tätlichen Angriff im Hausgang und weitere Vorfälle im Treppenhaus.

Die Mieter bestritten die Vorwürfe. Nach ihrer Darstellung hatte der Mieter zu 1) am 25.11.2022 lediglich den Hausflur gefegt und später im Keller bemerkt, dass wieder Schmutz auf den gereinigten Stellen lag; daraufhin sei es zu einem Streit gekommen. Eine einschlägige Abmahnung vor der Kündigung habe es nicht gegeben.

Das Gericht wies die Räumungsklage ab. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens konnte es nicht sicher feststellen; der eingeräumte Kehrichtvorfall reichte allein weder für die fristlose noch für die ordentliche Kündigung aus. Auch eine Abmahnung fehlte. Die erleichterte Kündigung nach § 573a BGB scheiterte zudem daran, dass das Gebäude drei separate Wohnungen hatte.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Räumungsklage blieb erfolglos, weil die behauptete nachhaltige Hausfriedensstörung nicht sicher feststand.
  • Grund: Das Gericht konnte die behauptete nachhaltige Hausfriedensstörung nicht sicher feststellen; der eingeräumte Kehrichtvorfall reichte allein weder für die fristlose noch für die ordentliche Kündigung.
  • Auch die erleichterte Kündigung nach § 573a BGB scheiterte, weil im Gebäude drei getrennte Wohnungen vorhanden waren.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    § 543 Abs. 1 BGB

  2. 2

    § 569 Abs. 2 BGB

  3. 3

    § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB

  4. 4

    § 573a Abs. 1 BGB

  5. 5

    Nachweis einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Bei Kündigungen wegen Hausfriedensstörung braucht es belastbaren Vortrag und im Streitfall tragfähigen Beweis.
  • Eine einzelne Störung reicht für eine ordentliche Kündigung regelmäßig nicht aus, wenn es an Nachhaltigkeit fehlt.
  • § 573a BGB greift nur bei einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

Für Mieter

  • Bestreiten der behaupteten Vorfälle kann entscheidend sein, wenn der Vermieter die Kündigungsgründe nicht beweisen kann.
  • Auch bei Streit im Haus sollte geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose oder erleichterte Kündigung wirklich vorliegen.
  • Bei § 573a BGB kommt es auf die Zahl der Wohnungen im Gebäude an, nicht nur auf die Nutzung einzelner Räume.