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Rechtsprechung kompakt

Eigenbedarfskündigung: Nutzungswunsch muss bei Fristende feststehen

Gericht
LG München I
Datum
15.03.2023
Az
14 S 14047/22

Kurz gesagt

Die Berufung der Mieterin hatte Erfolg; die Räumungsklage wurde abgewiesen.

Illustration zum Mietrechtsfall „Eigenbedarfskündigung: Nutzungswunsch muss bei Fristende feststehen“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Streit über die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung nach einer Eigenbedarfskündigung.

  2. 02

    Die Vermieterin berief sich darauf, dass ihre Tochter die Wohnung später für den Beginn des Studiums nutzen solle.

  3. 03

    Die Mieterin hielt die Kündigung für zu früh ausgesprochen und damit für eine unzulässige Vorratskündigung.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Vermieterin und die Mieterin stritten in der Berufung weiter über die Räumung und Herausgabe einer Wohnung aus einem Mietvertrag von 1975. Zuletzt betrug die Nettokaltmiete 480,27 €; nach dem Vertrag galt wegen der langen Laufzeit eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten.

Mit Schreiben vom 25.01.2021 kündigte die Vermieterin ordentlich wegen Eigenbedarfs. Ihre Tochter solle die Wohnung später für einen eigenen Hausstand und zum Beginn eines Studiums ab Oktober 2022 nutzen; die Wohnung sei dafür gut geeignet und liege nahe an der elterlichen Wohnung und den Verkehrsmitteln.

Die Mieterin räumte nicht und widersprach der Kündigung. Sie hielt den behaupteten Eigenbedarf für zu ungewiss, weil die Tochter im Kündigungszeitpunkt noch Schülerin gewesen sei und ein Studium erst später geplant gewesen sei. Außerdem machte sie Härtegründe geltend.

Das Landgericht gab der Mieterin in der Berufung recht und wies die Klage ab. Es sah in der Kündigung eine unzulässige Vorratskündigung, weil der Nutzungswunsch bei Zugang schon so konkret sein müsse, dass er mit Ablauf der Kündigungsfrist sicher eintrete. Hier lag der beabsichtigte Einzug aber erst viele Monate nach Fristende; eine spätere, passgenaue Kündigung wäre der Vermieterin möglich gewesen.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Berufung der Mieterin hatte Erfolg; die Räumungsklage wurde abgewiesen.
  • Das Gericht sah in der Kündigung eine unzulässige Vorratskündigung, weil der Eigenbedarf erst deutlich nach dem Kündigungsfristende eintreten sollte.
  • Für eine wirksame Eigenbedarfskündigung muss der Nutzungswunsch bei Zugang der Kündigung schon so konkret sein, dass er zum Fristende sicher bestehen wird.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB

  2. 2

    Unzulässigkeit einer Vorratskündigung

  3. 3

    Zeitlicher Zusammenhang zwischen Kündigung und geplantem Eigenbedarf

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Der geplante Eigenbedarf sollte im Kündigungsschreiben klar und zeitlich nachvollziehbar dargelegt werden.
  • Liegt der tatsächliche Nutzungsbeginn noch weit in der Zukunft, ist eine spätere Kündigung meist der sichere Weg.
  • Eine spätere Nutzungsabsicht kann nicht dadurch ersetzt werden, dass der Mieter voraussichtlich nicht fristgerecht räumt.

Für Mieter

  • Bei Eigenbedarfskündigungen lohnt ein genauer Blick auf den zeitlichen Abstand zwischen Kündigung und geplantem Einzug.
  • Ist der Nutzungswunsch nur vage oder deutlich später vorgesehen, kann die Kündigung als Vorratskündigung angreifbar sein.
  • Härtegründe bleiben ein separates Verteidigungsmittel, auch wenn sie im Fall nicht entscheidend waren.