Ordentliche Kündigung wegen Beleidigung der Hausverwalterin
- Gericht
- LG München I
- Datum
- 08.02.2023
- Az
- 14 S 7769/22
Kurz gesagt
Die Beklagten mussten die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung einer 3,5-Zimmer-Wohnung.
- 02
Der Vermieter stützte die Kündigung unter anderem auf eine Beleidigung der Hausverwalterin durch einen Mieter.
- 03
Die Beklagten hielten die Kündigung für unwirksam und verwiesen unter anderem auf ihre Einwände gegen den Sachverhalt.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Seit dem 16.07.2019 bestand ein Mietvertrag über eine 3,5-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss. Streit war, ob eine Äußerung des Mieters gegenüber einem weiteren Bewohner eine Kündigung wegen Beleidigung der Hausverwalterin rechtfertigte und das Mietverhältnis beendete.
Die Vermieterseite kündigte am 03.02.2022 fristlos, hilfsweise ordentlich, und verlangte Räumung und Herausgabe. Sie stützte sich auf den Vorwurf, der Beklagte zu 1) habe die Hausverwalterin als „dümmliche Schlampe aus Stuttgart“ bezeichnet, während er mit ihr vor Gericht stehe. Zuvor war bereits eine Kündigung wegen einer Beleidigung eines Nachbarn ausgesprochen worden.
Die Mieterseite bestritt den Vorwurf und griff Teilurteil sowie Beweiswürdigung an. Sie verwies auf einen Aufenthalt des Beklagten zu 1) in Hamburg und benannte dazu Zeugen. Im Berufungsverfahren wurde die Wohnung am 10.01.2023 herausgegeben; der Räumungsantrag wurde für erledigt erklärt.
Das LG München I hielt die ordentliche Kündigung für wirksam und bestätigte den Räumungsanspruch. Die Äußerung im Haus gegenüber Dritten sei eine erhebliche Pflichtverletzung mit innerem Zusammenhang zum Mietverhältnis. Die Zeugenaussage sei glaubhaft, die Entlastung des Mieters nicht durchgreifend; die Beklagten trugen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Beklagten mussten die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
- Grund: Das Gericht hielt die ordentliche Kündigung vom 3. Februar 2022 wegen der nachgewiesenen Beleidigung der Hausverwalterin für wirksam.
- Der notwendige innere Zusammenhang mit dem Mietverhältnis lag vor, weil die Beleidigung im verfahrensgegenständlichen Anwesen gegenüber einem Dritten gefallen sein soll.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann auch bei ehrverletzenden Äußerungen greifen, wenn die Beleidigung einen Bezug zum Mietverhältnis hat.
- 2
Für die Kündigung genügt es, wenn eine Vertragsverletzung durch einen Mieter vorliegt; das Verhalten der übrigen Mieter ist dafür nicht entscheidend.
- 3
Eine Beleidigung der Hausverwalterin im Haus kann den erforderlichen inneren Zusammenhang mit dem Mietverhältnis begründen.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Dokumentieren Sie Beleidigungen, Zeugen und den örtlichen Zusammenhang möglichst früh und vollständig.
- Wenn mehrere Mieter Vertragspartner sind, kann eine Pflichtverletzung durch einen Mieter die Kündigung trotzdem tragen.
- Prüfen Sie vor einer Kündigung, ob neben der ordentlichen auch eine fristlose Kündigung tragfähig begründet werden kann.
Für Mieter
- Bestreiten Sie den Vorwurf nicht nur pauschal, sondern tragen Sie konkrete Gegenbelege und Zeugen vor.
- Wird ein Zeuge zur eigenen Entlastung benannt, sollte klar sein, welchen Zeitraum und welche Beobachtung er tatsächlich abdecken kann.
- Eine Beleidigung im Haus kann mietrechtlich schwer wiegen, auch wenn sie nicht direkt gegenüber der betroffenen Person fällt.
