Eigenbedarf für geplante WG scheitert
- Gericht
- AG Hamburg
- Datum
- 30.11.2022
- Az
- 49 C 441/21
Kurz gesagt
Der Vermieter verlor die Räumungsklage.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Vermieter kündigten eine Wohnung wegen Eigenbedarfs für ihren Sohn.
- 02
Der Sohn sollte die Wohnung mit mehreren Freunden als Wohngemeinschaft beziehen.
- 03
Streitpunkt war, ob dieser Nutzungswunsch schon ausreichend konkret und verfestigt war.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Vermieterseite und der Mieter stritten um eine 6-Zimmer-Wohnung im 3. OG links in Hamburg mit zuletzt 2.620,00 € Nettokaltmiete. Die Vermieterseite war im Wege der Rechtsnachfolge in das Mietverhältnis eingetreten. Streitpunkt war der Eigenbedarf für den Sohn, der in Hamburg studierte und eine WG gründen wollte.
Mit Schreiben vom 15.12.2020 kündigte die Vermieterseite wegen Eigenbedarfs. Der 23-jährige Sohn sollte die Wohnung mit vier Freunden beziehen; schon in der Kündigung waren Zimmerzuordnung und Gemeinschaftszimmer angelegt.
Der Mieter widersprach mit Schreiben vom 15.07.2021. Er hielt die Kündigung für nicht tragfähig und meinte, die Vermieterseite habe das Objekt als Anlageobjekt erworben. Hilfsweise beantragte er eine lange Räumungsfrist.
Das Gericht wies die Klage ab, soweit sie nicht für erledigt erklärt worden war. Es sah keinen hinreichend verfestigten Eigenbedarf: Über WG-Nutzung und Mietzins war nicht abschließend gesprochen worden, der Zuzug der weiteren Mitbewohner sollte erst nach Freiwerden der Wohnung entschieden werden, und die Wohnung war nicht besichtigt worden. Es blieb bei einer bloß losen Lebensplanung.
Ergebnis
Kurzfazit
- Der Vermieter verlor die Räumungsklage.
- Grund: Für Eigenbedarf muss schon bei Kündigung ein konkreter Nutzungswunsch bestehen; eine bloß lose Lebensplanung reicht nicht.
- Die fehlende Besichtigung und die noch offenen Details zur WG sprachen gegen einen verfestigten Eigenbedarf.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlangt einen tatsächlichen Nutzungswunsch für die Wohnung.
- 2
Eine Kündigung auf Vorrat ist unwirksam.
- 3
Bei einer geplanten Wohngemeinschaft müssen die künftige Nutzung und die Beteiligten schon ausreichend feststehen.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Eigenbedarf für eine WG nur kündigen, wenn die Nutzung schon nachvollziehbar geplant und dokumentiert ist.
- Wichtige Punkte wie Bewohnerkreis, Zimmeraufteilung und Nutzung sollten vor der Kündigung geklärt sein.
- Eine vorherige Besichtigung kann den Vortrag zum ernsthaften Nutzungswunsch stützen.
Für Mieter
- Bei Eigenbedarfskündigungen auf geplante WG-Nutzung auf offene Details und fehlende Konkretisierung achten.
- Wenn die Entscheidung über Mitbewohner oder Nutzung erst nach Freigabe der Wohnung fallen soll, spricht das gegen verfestigten Eigenbedarf.
- Fehlende Besichtigung und vage Angaben können die Kündigung angreifbar machen.
