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Rechtsprechung kompakt

Eigenbedarfskündigung: Gerüchte sind kein Beweis

Gericht
LG München I
Datum
28.11.2022
Az
14 S 7828/22

Kurz gesagt

Die Kläger bekamen Recht: Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Illustration zum Mietrechtsfall „Eigenbedarfskündigung: Gerüchte sind kein Beweis“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Die Kläger verlangten nach einer Eigenbedarfskündigung die Räumung und Herausgabe der Wohnung.

  2. 02

    Die Beklagten bestritten den geltend gemachten Eigenbedarf und wandten sich in der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München.

  3. 03

    Im Berufungsverfahren beantragten sie unter anderem Beweis zu behaupteten Informationen über eine Vermittlung der Wohnung.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Kläger nahmen die Beklagten nach einer Eigenbedarfskündigung auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch. Das Amtsgericht München gab der Klage im Juni 2022 statt.

Die Beklagten legten Berufung ein und wollten das amtsgerichtliche Urteil vollständig aufgehoben wissen. Hilfsweise beantragten sie eine angemessene Räumungsfrist. Sie bestritten weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerseite und den geltend gemachten Eigenbedarf.

Das Landgericht wies zunächst durch Beschluss darauf hin, dass es die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen wolle. Die Frist zur Stellungnahme wurde auf Antrag der Beklagten verlängert; anschließend reichten sie eine Gegenerklärung ein.

In dieser Gegenerklärung wiederholten die Beklagten unter anderem, sie hätten einen Rückübertragungsanspruch und ihr Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses überwiege. Außerdem behaupteten sie, eine Maklerin habe Informationen über eine mögliche Vermittlung der Wohnung, und regten dazu eine Beweisaufnahme an. Die Kammer sah darin jedoch nur pauschalen Vortrag zu Gerüchten und keine Grundlage für weitere Beweise.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Kläger bekamen Recht: Die Berufung wurde zurückgewiesen.
  • Grund: Ein Beweisantrag zu bloßen Gerüchten ist als Ausforschung unzulässig; weitere Zweifel am Eigenbedarf sah die Kammer nicht.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Ein Beweisantrag, der nur auf den Wahrheitsgehalt behaupteter Gerüchte zielt, kann wegen Ausforschung zurückgewiesen werden.

  2. 2

    Im Berufungsverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO war die Kammer an einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden, weil die Berufung keine Erfolgsaussicht hatte.

  3. 3

    Bloße Vermutungen reichten hier nicht aus, um den geltend gemachten Eigenbedarf zu erschüttern.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Bei pauschalem und unsubstantiiertem Gegenvortrag muss nicht jeder behauptete Verdacht aufgeklärt werden.
  • Ein sauber begründeter Eigenbedarf kann in der Berufung auch ohne mündliche Verhandlung bestätigt werden.

Für Mieter

  • Wer Eigenbedarf angreifen will, braucht konkrete Tatsachen und substantiierte Beweisangebote.
  • Bloße Gerüchte oder Vermutungen reichen regelmäßig nicht als tragfähiger Beweiszugang.