Kündigung nach Auflösung des Kautionskontos
- Gericht
- LG München I
- Datum
- 23.11.2022
- Az
- 14 S 10546/22
Kurz gesagt
Der Vermieter bekam Recht: Die ordentliche Kündigung blieb wirksam und beendete das Mietverhältnis.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis, nachdem der Mieter das Mietkautionskonto aufgelöst und das Guthaben auf sein Girokonto umbuchen ließ.
- 02
Streitpunkt war, ob der eigenmächtige Zugriff auf die Mietsicherheit eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB tragen kann.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Der Mieter blieb nach notariellem Vertrag in der Wohnung und schuldete 550 € Nettomiete. Vereinbart war eine Mietkaution von 1.100 €, die auf einem eigenen Konto angelegt und zugunsten des Vermieters verpfändet werden sollte; ein Sperrvermerk fehlte versehentlich.
Im Januar 2021 ließ die Mieterseite das Guthaben auf das eigene Girokonto umbuchen; am 28.06.2021 wurde das Kautionskonto aufgelöst. Daraufhin kündigte der Vermieter am 01.07.2021 fristlos, hilfsweise ordentlich, und sah den eigenmächtigen Entzug der Mietsicherheit.
Die Mieterseite widersprach und berief sich auf einen Bankfehler sowie auf eine Verwechslung des Kontos. Später stellte sie erneut eine Kaution und meinte, dem Vermieter seien keine echten Nachteile entstanden; eine Abmahnung sei entbehrlich oder fehle. Im Berufungsverfahren beantragte sie Klageabweisung und Räumungsfrist.
Das Landgericht München I wies die Berufung zurück. Es sah in Umbuchung und Auflösung eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die spätere Neustellung der Kaution ändere an der wirksam erklärten ordentlichen Kündigung nichts; Bankfehler und fehlende Abmahnung entlasteten nicht.
Ergebnis
Kurzfazit
- Der Vermieter bekam Recht: Die ordentliche Kündigung blieb wirksam und beendete das Mietverhältnis.
- Grund: Das eigenmächtige Entziehen der geleisteten Kaution war eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
- Eine spätere Wiederherstellung der Sicherheit änderte an der bereits erklärten Kündigung nichts.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Ordentliche Kündigung wegen schuldhafter nicht unerheblicher Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
- 2
Mietkaution als geschützte Mietsicherheit während der gesamten Mietdauer
- 3
Keine Heilung der ordentlichen Kündigung durch spätere Kautionsneustellung
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Eine eigenmächtige Entziehung oder Auflösung der geleisteten Kaution kann eine ordentliche Kündigung tragen.
- Eine spätere Neuleistung beseitigt eine bereits wirksam erklärte Kündigung nicht automatisch.
Für Mieter
- Die Kaution darf während des Mietverhältnisses nicht ohne Zustimmung des Vermieters angetastet werden.
- Auch ein behaupteter Bankfehler entlastet nicht ohne Weiteres, wenn der Zugriff auf das Kautionskonto veranlasst wurde.
