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Rechtsprechung kompakt

Fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens

Gericht
LG München I
Datum
19.10.2022
Az
14 S 7692/22

Kurz gesagt

Die Vermieterin bekam Recht und konnte Räumung und Herausgabe verlangen.

Illustration zum Mietrechtsfall „Fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Räumung einer Wohnung nach zwei fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigungen

  2. 02

    Streit über eine nachhaltige Störung des Hausfriedens durch Beleidigungen im Haus

  3. 03

    Vorherige Abmahnungen wegen Vorfällen im Frühsommer 2020

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Mieterseite mietete die Wohnung mit Vertrag vom 18.03.1986; Mietbeginn war der 01.05.1986. Mit ihr wohnte auch der 1977 geborene Sohn im Objekt. Streitpunkt waren Vorfälle aus 2020, die nach Darstellung der Vermieterseite den Hausfrieden störten.

Die Vermieterseite mahnte die Mieterseite am 03.06.2020 und 10.06.2020 wegen Vorfällen zwischen dem 29.05.2020 und dem 09.06.2020 ab. Später sprach sie am 16.11.2020 eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung und am 01.02.2021 eine weitere Kündigung aus. Sie stützte sich vor allem auf Beleidigungen und aggressives Verhalten des Sohnes.

Die Mieterseite bestritt die Vorwürfe im Wesentlichen und hielt die Kündigungen für unwirksam. In der Berufung griff sie vor allem die Beweiswürdigung an und meinte, die behauptete Abmahnung vom 09.06.2020 genüge nicht. Außerdem habe sich das Verhalten außerhalb des Hauses ereignet und sei deshalb nicht mietrechtlich relevant.

Das Landgericht wies die Berufung zurück. Es hielt die erstinstanzlichen Feststellungen für tragfähig und sah die Kündigung vom 01.02.2021 als wirksam an. Massive Beleidigungen, darunter die Herabwürdigung von Mitbewohnern als „Nazis“, rechtfertigten die fristlose Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens. Eine Abmahnungslücke sei nach § 140 BGB zu überbrücken.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Vermieterin bekam Recht und konnte Räumung und Herausgabe verlangen.
  • Grund war, dass das Berufungsgericht die wiederholten massiven Beleidigungen als nachhaltige Störung des Hausfriedens wertete.
  • Jedenfalls die fristlose Kündigung vom 01.02.2021 beendete das Mietverhältnis.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Fristlose Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens

  2. 2

    Beleidigungen von Mitbewohnern können mietrechtlich erheblich sein

  3. 3

    Eine frühere Abmahnung kann im Einzelfall durch Auslegung nach § 140 BGB ersetzt werden

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Wiederholte grobe Beleidigungen im Haus können eine fristlose Kündigung tragen.
  • Abmahnungen und die einzelnen Vorfälle sollten sauber dokumentiert werden.
  • Eine hilfsweise ordentliche Kündigung kann den Räumungsanspruch absichern.

Für Mieter

  • Massive Ehrverletzungen gegenüber Mitbewohnern oder Angehörigen der Vermieterseite können eine Kündigung auslösen.
  • Auch Verhalten im und am Haus kann mietrechtlich relevant sein, wenn es dem Mietverhältnis zugeordnet wird.
  • Konflikte sollten nicht in Beleidigungen eskalieren, sonst droht der Verlust der Wohnung.