Fristlose Kündigung wegen verweigerter Duldung der Schädlingsbekämpfung
- Gericht
- AG München
- Datum
- 02.08.2022
- Az
- 420 C 3852/22
Kurz gesagt
Die Vermieterin bekam Recht und konnte das Mietverhältnis fristlos beenden.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Vermieter und Mieterin stritten über die Räumung einer Wohnung nach fristloser Kündigung.
- 02
Auslöser war ein starker Schädlingsbefall in der Wohnung und das Vorgehen zur Bekämpfung der Tiere.
- 03
Die Mieterin sollte die Maßnahmen dulden und die Wohnung für die Arbeiten zeitweise verlassen.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Seit Januar 2019 bestand ein Mietverhältnis über eine Wohnung in München; die Miete betrug 294,67 €. Seit März 2019 gab es Beschwerden über Geruchsbelästigungen aus der Wohnung der Mieterin, ab August 2021 auch wegen Müll.
Am 24.08.2021 wurde im Treppenhaus Speckkäferbefall festgestellt; die Wohnung der Mieterin galt als Quelle. Am 21.09.2021 verpflichtete die Verfügung sie zur Duldung der Bekämpfung. Bei der Vollstreckung am 15.10.2021 wurden weitere Schädlinge, Schädlingsspuren und Müllsäcke festgestellt; die Sanierung sollte etwa sechs Wochen dauern.
Die Vermieterin forderte die Mieterin am 15.12.2021 unter Kündigungsandrohung auf, die Maßnahmen zu dulden und die Wohnung während der Arbeiten zu räumen. Die Mieterin machte die Räumung von einer kostenfreien Ersatzunterkunft abhängig. Sie beantragte später Klageabweisung, Vollstreckungsschutz und eine Räumungsfrist; am 01.08.2022 legte sie ihre Sicht der Dinge dar.
Das Gericht hielt die Kündigung für wirksam. Die Weigerung, auszuziehen und die Schädlingsbekämpfung zu dulden, sei ein wichtiger Grund nach § 543 Abs. 1 S. 1 BGB, weil die Mieterin den Befall zu vertreten habe und gegen die Duldungspflicht verstoßen habe. Die Abmahnung vom 15.12.2021 genüge § 543 Abs. 3 S. 1 BGB; eine Ersatzwohnung musste die Vermieterin nicht stellen.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Vermieterin bekam Recht und konnte das Mietverhältnis fristlos beenden.
- Grund war die nachhaltige Weigerung der Mieterin, die titulierte Duldungspflicht zu erfüllen und die Schädlingsbekämpfung zu ermöglichen; das Gericht sah darin einen wichtigen Grund nach § 543 Abs. 1 S. 1 BGB.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
§ 543 Abs. 1 S. 1 BGB: wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung.
- 2
§ 543 Abs. 3 S. 1 BGB: vorherige Abmahnung erfolgte mit Schreiben vom 15.12.2021.
- 3
§ 546 Abs. 1 BGB und § 985 BGB: Anspruch auf Räumung und Herausgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses.
- 4
Titulierte Duldungspflicht und zeitweiser Auszug zur Schädlingsbekämpfung.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Wer die zur Schadens- oder Schädlingsbeseitigung nötigen Maßnahmen nachhaltig verweigert, kann das Mietverhältnis fristlos gefährden.
- Eine dokumentierte Abmahnung bzw. Kündigungsandrohung stärkt die Position vor einer fristlosen Kündigung.
Für Mieter
- Eine titulierte Duldungspflicht sollte ernst genommen werden; bloßes Festhalten an Bedingungen wie einer Ersatzunterkunft schützt nicht automatisch vor Kündigung.
- Wer die Ursache des Befalls anders sieht, sollte das frühzeitig konkret und belastbar vortragen.
