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Rechtsprechung kompakt

Mietrückstand als Kündigungsgrund

Gericht
LG München I
Datum
06.07.2022
Az
14 S 17555/21

Kurz gesagt

Die Klägerin bekam überwiegend Recht: Das Mietverhältnis war durch die fristlose Kündigung beendet.

Illustration zum Mietrechtsfall „Mietrückstand als Kündigungsgrund“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Räumungsklage nach fristloser Kündigung wegen behaupteten Mietrückstands

  2. 02

    Streit über die Berechnung des Rückstands bei geminderter Miete und Nebenkostenvorauszahlungen

  3. 03

    Streit über Aufrechnung und die Behandlung bereits abgerechneter Vorauszahlungen

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Seit 1997 mieteten die Beklagten von der Klägerin eine Wohnung in München. Die Miete bestand aus Grundmiete und monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen. Wegen erheblicher Mängel war sie zeitweise um 20 % gemindert; zusätzlich stand den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Nach der Beseitigung der Mängel im Januar 2021 sah die Klägerin offene Beträge aus mehreren Monaten 2017 bis 2019 sowie aus Februar und März 2021. Sie verlangte Nachzahlungen und stützte die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung in der Klageschrift vom 11.03.2021 auf Zahlungsrückstände; später kündigte sie erneut im Berufungsverfahren.

Die Beklagten hielten dem entgegen, es gebe keine fälligen Rückstände. Sie verwiesen darauf, dass bereits abgerechnete Nebenkostenvorauszahlungen nicht mehr geschuldet seien, sie in anderen Monaten zu viel gezahlt hätten und sich daraus Guthaben und Gegenansprüche ergäben; außerdem sei die Aufrechnung konkludent erklärt worden.

Das Landgericht München I gab der Räumungsklage überwiegend statt. Es hielt die fristlose Kündigung für wirksam, weil die Klägerin einen Mietrückstand von mehr als zwei Bruttomonatsmieten schlüssig dargelegt habe; eine jahresweise Gesamtverrechnung sei nicht nötig. Auch die konkludente Aufrechnung der Beklagten beseitigte den Kündigungsgrund nicht.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Klägerin bekam überwiegend Recht: Das Mietverhältnis war durch die fristlose Kündigung beendet.
  • Grund: Der Mietrückstand von mehr als zwei Bruttomieten war für § 543 Abs. 2 Nr. 3 b BGB schlüssig dargelegt; eine jahresweise Saldierung war dafür nicht erforderlich.
  • Die Zahlungsforderung blieb nur teilweise bestehen; für eine spätere Nebenkostennachforderung fehlte es an einem rechtzeitigen Zugang der Abrechnung.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs genügt schlüssiger Vortrag zu einem Rückstand von mehr als zwei Bruttomieten.

  2. 2

    Nebenkostenvorauszahlungen und Nettomiete sind bei der Rückstandsberechnung nicht einfach anteilig gegeneinander zu verrechnen.

  3. 3

    Zurückbehaltene Vorauszahlungen müssen in der Nebenkostenabrechnung gesondert betrachtet werden, wenn das Zurückbehaltungsrecht fortwirkt.

  4. 4

    Eine Aufrechnung kann auch konkludent erklärt werden; entscheidend ist, dass der Aufrechnungswille erkennbar ist.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Den kündigungsrelevanten Rückstand monatsbezogen und nachvollziehbar darlegen; nicht nur mit pauschalen Jahressummen arbeiten.
  • Nebenkostennachforderungen nicht ohne Weiteres als Mietrückstand behandeln.
  • Bei Minderung und zurückbehaltenen Vorauszahlungen die rechnerische Trennung sauber dokumentieren.

Für Mieter

  • Gegenansprüche und Aufrechnung so vortragen, dass der Aufrechnungswille klar erkennbar ist.
  • Prüfen, ob eine Nebenkostenabrechnung rechtzeitig zugegangen ist, bevor Nachforderungen bezahlt werden.
  • Bei Minderung auf die unterschiedliche Behandlung von Nettomiete und Vorauszahlungen achten.