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Rechtsprechung kompakt

Mehrfache Beleidigungen: fristlose Kündigung wirksam

Gericht
Amtsgericht München
Datum
15.06.2022
Az
461 C 6326/21

Kurz gesagt

Die Klägerin bekam Recht und konnte Räumung und Herausgabe verlangen.

Illustration zum Mietrechtsfall „Mehrfache Beleidigungen: fristlose Kündigung wirksam“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Räumung und Herausgabe einer Wohnung nach fristlosen Kündigungen wegen Beleidigungen und Störung des Hausfriedens.

  2. 02

    Vor den Kündigungen hatte die Vermieterseite wegen früherer Vorfälle bereits abgemahnt.

  3. 03

    Streitpunkt war, ob die wiederholten verbalen Angriffe einen wichtigen Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses bildeten.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Beklagten mieteten die Wohnung im 4. Obergeschoss rechts in München bereits 1986; auch ihr volljähriger Sohn lebte dort. Vermieterin war eine GbR, deren Gesellschafter und deren Ehefrau im selben Haus wohnten. Streitpunkte waren mehrere Vorfälle im Sommer und Herbst 2020.

Die Vermieterseite mahnte im Juni 2020 zweimal ab und kündigte am 16.11.2020 fristlos, hilfsweise ordentlich wegen des Vorfalls vom 22.10.2020. Am 01.02.2021 folgte wegen 28.12.2020 eine weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Nach ihrem Vortrag hatte der Sohn Passanten, Hausbewohner und die Ehefrau eines Gesellschafters beleidigt.

Die Mieterseite wies die Kündigungen zurück, bestritt die Vorfälle in dieser Form und beantragte Klageabweisung sowie Räumungsschutz. Sie berief sich zudem auf Härtegründe; die Beklagten seien 75 beziehungsweise 79 Jahre alt. Auch die Zurechnung des Verhaltens des Sohnes war streitig.

Das Gericht gab der Klage statt. Es hielt die Beleidigungen vom 09.06.2020, 22.10.2020 und 28.12.2020 nach der Beweisaufnahme für erwiesen und sah darin eine nachhaltige Störung des Hausfriedens. Besonders die Beleidigung der Ehefrau des Vermieters als „fette Proletenhausfrau“ und die Angriffe auf Hausbewohner trugen die fristlosen Kündigungen; Härtegründe änderten nichts.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Klägerin bekam Recht und konnte Räumung und Herausgabe verlangen.
  • Das Gericht sah die mehrfachen Beleidigungen und die nachhaltige Störung des Hausfriedens als wichtigen Grund für die fristlosen Kündigungen an.
  • Eine Abmahnung half den Beklagten nach Ansicht des Gerichts nicht mehr, weil die Pflichtverletzungen gravierend und wiederholt waren.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    § 543 Abs. 1 BGB und § 569 Abs. 2 BGB können eine fristlose Kündigung bei nachhaltiger Störung des Hausfriedens tragen.

  2. 2

    Bei mündlichen Beleidigungen stellt das Gericht hohe Anforderungen an die Schwere der Pflichtverletzung.

  3. 3

    Familienangehörige und sonstige Mitbewohner können das Kündigungsrisiko für den Mieter mitprägen, wenn sie den Hausfrieden stören.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Beleidigungen und Störungen des Hausfriedens sauber dokumentieren und zeitnah abmahnen.
  • Bei wiederholten Vorfällen den Bezug zum Mietverhältnis und zur Mietsache klar festhalten.
  • Wenn dieselben Pflichtverletzungen weitergehen, eine spätere Kündigung auf den wiederholten Sachverhalt stützen.

Für Mieter

  • Wiederholte verbale Angriffe können den Bestand des Mietverhältnisses ernsthaft gefährden.
  • Auch das Verhalten von im Haushalt lebenden Familienangehörigen kann dem Mietverhältnis zugerechnet werden.
  • Auf Abmahnungen sollte man sofort reagieren, bevor weitere Vorfälle folgen.