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Rechtsprechung kompakt

Fristlose Kündigung wegen Beleidigungen und Hausfriedensstörungen

Gericht
AG München
Datum
19.05.2022
Az
419 C 15714/21

Kurz gesagt

Der Vermieter bekam Recht, weil wiederholte Beleidigungen und bedrohliche Auftritte den Hausfrieden störten.

Illustration zum Mietrechtsfall „Fristlose Kündigung wegen Beleidigungen und Hausfriedensstörungen“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Vermieter und Mieterin stritten über die Räumung einer Wohnung in München.

  2. 02

    Der Vermieter stützte die Kündigung auf wiederholte Beleidigungen, aggressive Vorfälle und Störungen des Hausfriedens.

  3. 03

    Vor der Kündigung hatte der Vermieter die Beklagten mehrfach abgemahnt.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Mieterin bewohnte die 4-Zimmer-Wohnung in München seit dem 10.06.2002; ihr Ehemann lebte mit ihr dort in häuslicher Gemeinschaft. Die Gesamtmiete betrug 772,30 € im Monat. Nach Beschwerden anderer Hausbewohner mahnte der Vermieter die Mieterseite am 10.11.2020, 16.12.2020 und 15.04.2021 mehrfach ab.

Der Vermieter sah darin eine nachhaltige Störung des Hausfriedens. Er kündigte das Mietverhältnis am 15.08.2021 fristlos, vorsorglich ordentlich, und verlangte auch vom Ehemann die Räumung. In der Klage hielt er an der fristlosen Kündigung vom 30.09.2021 fest.

Die Mieterseite bestritt die Vorwürfe und schilderte die Hausgemeinschaft als früher freundlich. Seit Beginn der Pandemie sei die Stimmung gekippt; es habe Gerüchte, Beschimpfungen und Spannungen gegeben. Die geschilderten Vorfälle seien missverstanden oder als Reaktion auf diese Konflikte zu sehen.

Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Es hielt wiederholte Beleidigungen, Bedrängungen und einschüchterndes Verhalten des Ehemanns für bewiesen; dieses Verhalten sei der Mieterin zuzurechnen. Die Störungen hätten sich über längere Zeit wiederholt, den Hausfrieden nachhaltig beschädigt und die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar gemacht. Spätere Zurückhaltung ändere daran nichts.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Der Vermieter bekam Recht, weil wiederholte Beleidigungen und bedrohliche Auftritte den Hausfrieden störten.
  • Grund: Die wiederholten Beleidigungen und bedrohlichen Auftritte störten den Hausfrieden nachhaltig; das Verhalten des Ehemanns wurde der Mieterin zugerechnet.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    § 569 Abs. 2 BGB kann bei nachhaltiger Störung des Hausfriedens eine fristlose Kündigung tragen.

  2. 2

    Verhalten des mit der Mieterin in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehemanns war ihr zuzurechnen.

  3. 3

    Nachträgliches Wohlverhalten macht eine bereits wirksame Kündigung grundsätzlich nicht unwirksam.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Wiederholte Beleidigungen und Bedrohungen anderer Hausbewohner zeitnah dokumentieren und abmahnen.
  • Bei fortgesetzten Störungen eine fristlose Kündigung sauber mit konkreten Vorfällen begründen.
  • Auch Verhalten naher Angehöriger in häuslicher Gemeinschaft kann dem Mietvertragspartner zugerechnet werden.

Für Mieter

  • Beleidigungen und einschüchterndes Verhalten im Haus können den Bestand des Mietverhältnisses ernsthaft gefährden.
  • Nach einer Kündigung hilft spätere Zurückhaltung nur ausnahmsweise; entscheidend ist der Zeitpunkt der Kündigung.
  • Vorwürfe sollten früh und konkret bestritten werden, damit einzelne Vorfälle sauber aufgearbeitet werden können.