Eigenbedarfskündigung einer GbR scheitert an § 242 BGB
- Gericht
- AG München
- Datum
- 05.05.2022
- Az
- 419 C 20261/19
Kurz gesagt
Die Mieter gewannen, weil das Gericht die GbR-Konstruktion als treuwidrige Umgehung bewertete.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Eine GbR verlangte die Räumung einer Wohnraummiete nach einer Eigenbedarfskündigung.
- 02
Die Kündigung sollte einen Mitgesellschafter der GbR als künftigen Nutzer der Wohnung absichern.
- 03
Die Mieter hielten die Konstruktion für vorgeschoben und verwiesen auf frühere Prozesse zum selben Objekt.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die streitgegenständliche Wohnung in München war seit 1978 an die Beklagten zu 1 bis 3 vermietet. Die Klägerin erwarb sie 2013 von ihrer Rechtsvorgängerin und trat 2015 als Eigentümerin ein. Die Wohnung hat 75,26 qm mit vier Zimmern, Küche, Bad und Balkon.
Die Vermieterseite kündigte am 28.11.2018 und erneut mit Schriftsatz vom 02.02.2021 wegen Eigenbedarfs eines Mitgesellschafters. Er wolle die Wohnung dauerhaft mit seiner Familie nutzen; für jedes der drei Kinder solle ein eigenes Zimmer vorhanden sein. Zudem berief man sich auf eine ärztliche Empfehlung für die Tochter.
Die Mieterseite hielt die Kündigung für ein vorgeschobenes, sittenwidriges Konstrukt. Sie meinte, die GbR sei nur gegründet worden, um einen Kündigungsgrund zu schaffen. Sie verwies auf den niedrigen Mietzins, Zahlungen an den früheren Eigentümer, die späte Verkaufsmitteilung, die fehlende Kenntnis des Mitgesellschafters und ein früheres Räumungsverfahren.
Das Gericht wies die Räumungsklage ab. Es hatte erhebliche Zweifel, dass die GbR zur Konstruktion eines Kündigungsgrundes gegründet worden war, und sah darin eine treuwidrige Umgehung nach § 242 BGB. Auf die Verschiebung von Gesellschaftsanteilen kam es nicht entscheidend an; auch an der behaupteten Übertragung und der Zahlung von 60.000 € hatte es Zweifel.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Mieter gewannen, weil das Gericht die GbR-Konstruktion als treuwidrige Umgehung bewertete.
- Grund: Das Gericht sah die Eigenbedarfskündigung als unwirksam an, weil es die GbR-Konstruktion als treuwidrige Umgehung nach § 242 BGB bewertete.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Eigenbedarfskündigung für einen Mitgesellschafter einer GbR
- 2
Vorwurf eines vorgeschobenen Kündigungsgrundes
- 3
Bewertung einer Gesellschaftsgründung als treuwidrige Umgehung
- 4
Zusammenhang mit einem früheren Räumungsverfahren zum selben Mietverhältnis
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Eigenbedarfskündigungen brauchen eine belastbare, nicht nur formale Bedarfslage.
- Wer eine Gesellschaftsstruktur für eine spätere Kündigung nutzt, muss den wirtschaftlichen und organisatorischen Hintergrund sauber dokumentieren.
- Nachträgliche Änderungen an Beteiligungsverhältnissen ersetzen keine tragfähige Kündigungsgrundlage.
Für Mieter
- Bei Eigenbedarfskündigungen können Gründungszweck, Beteiligungsstruktur und frühere Prozesse wichtige Indizien sein.
- Unterlagen zu Mietzahlungen, Gesellschaftsverhältnissen und früheren Verfahren können für die Verteidigung relevant werden.
- Ein bloß behaupteter Eigenbedarf reicht nicht, wenn die Konstruktion insgesamt als vorgeschoben erscheint.
