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Rechtsprechung kompakt

Fristlose Kündigung wegen Drogenhandels in der Wohnung

Gericht
AG München
Datum
04.05.2022
Az
452 C 8089/21

Kurz gesagt

Die Kläger bekamen Räumung und Herausgabe gegen die Beklagten zu 1) bis 3).

Illustration zum Mietrechtsfall „Fristlose Kündigung wegen Drogenhandels in der Wohnung“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Wohnraummietverhältnis über eine Wohnung in München

  2. 02

    In der Wohnung wurden bei einem Polizeieinsatz 850 Gramm Marihuana und eine Schreckschusspistole gefunden

  3. 03

    Die Vermieter kündigten das Mietverhältnis fristlos wegen Nutzung der Wohnung zum Zwecke des Drogenhandels

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Kläger vermieteten die Wohnung mit Vertrag vom 22.10.2012 an die Beklagte zu 1). In der Wohnung hielten sich weitere Beklagte auf, darunter der Beklagte zu 2). Am 09.04.2021 kam es zu einem Polizeieinsatz.

Die Vermieterseite wertete den Einsatz und die Funde als Nutzung der Wohnung zum Drogenhandel. Bei dem Zugriff wurden eine Schreckschusspistole und 850 Gramm Marihuana gefunden. Mit Schreiben vom 16.04.2021 kündigten die Kläger fristlos nach § 569 Abs. 2 BGB i.V.m. § 543 Abs. 1 BGB.

Die Mieterseite bestritt Drogenhandel aus der Wohnung. Der Beklagte zu 2) erklärte, er sei zwar festgenommen worden, habe aber eine Genehmigung zum Mitführen von Betäubungsmitteln. Außerdem sei die Haustür beschädigt worden; die Beklagten beantragten Klageabweisung.

Das Gericht gab der Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) statt und hielt die Kündigung für wirksam. Es sah die Wohnung als Lagerort für Drogenvorräte und damit als zum Drogenhandel genutzt an; 850 Gramm Marihuana überstiegen einen Eigenverbrauchsvorrat. Dass es sich um eine weiche Droge handelte oder keine Käufer und Lieferanten in der Wohnung empfangen wurden, ändere nichts. Die Pflichtverletzung wurde der Mieterin zugerechnet; gegen den Beklagten zu 4) wurde die Klage abgewiesen.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Kläger bekamen Räumung und Herausgabe gegen die Beklagten zu 1) bis 3).
  • Grund war, dass das Gericht die Wohnung als Lagerort für Drogenvorräte und damit als zum Drogenhandel genutzten Ort ansah; die Pflichtverletzung wurde der Mieterin zugerechnet.
  • Gegen den Beklagten zu 4) wurde die Klage abgewiesen, weil er nach der Beweisaufnahme nicht als Mitbesitzer der Wohnung galt.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    § 543 Abs. 1 BGB

  2. 2

    § 569 Abs. 2 BGB

  3. 3

    § 241 Abs. 2 BGB

  4. 4

    Nutzung der Wohnung als Lagerort für Betäubungsmittel

  5. 5

    Zurechnung des Verhaltens eines Mitbewohners

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Eine fristlose Kündigung kann bei schwerer Pflichtverletzung durch Nutzung der Wohnung für Drogenhandel in Betracht kommen.
  • Eine größere Betäubungsmittelmenge in der Wohnung kann als wichtiger Grund gewertet werden.

Für Mieter

  • Auch das Verhalten eines dort wohnenden Mitbewohners kann dem Mietverhältnis zugerechnet werden.
  • Die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in der Wohnung kann das Mietverhältnis unmittelbar gefährden.