Eigenbedarfskündigung scheitert an der Begründung
- Gericht
- AG Hamburg
- Datum
- 04.05.2022
- Az
- 49 C 438/21
Kurz gesagt
Der Mieter gewann: Die Räumungsklage wurde abgewiesen.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Der Vermieter verlangte die Räumung einer Wohnung wegen Eigenbedarfs für seinen Neffen.
- 02
Streitpunkt war, ob das Kündigungsschreiben den Eigenbedarf ausreichend begründet hatte.
- 03
Im Haus gab es nach dem Vortrag mehrere andere freie Wohnungen mit ähnlicher Größe.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Parteien schlossen am 21. Mai 2019 einen Mietvertrag über die rechts im ersten Obergeschoss gelegene Wohnung in Hamburg mit rund 43 Quadratmetern. Das Mietverhältnis begann am 1. Juni 2019; im Haus wurden zuvor und kurz vor der Kündigung mehrere Wohnungen ähnlicher Größe frei oder neu vermietet.
Die Vermieterseite kündigte mit Schreiben vom 19. August 2021 fristgemäß zum 30. November 2021 wegen Eigenbedarfs für den Neffen J. H. Zur Begründung hieß es, er habe aus beruflichen Gründen von Sylt nach Hamburg ziehen müssen, seine bisherige Wohnung sei nur vorübergehend sowie zu groß und zu teuer; eine andere passende Wohnung stehe nicht zur Verfügung.
Die Mieterseite hielt die Kündigung für vorgeschoben und verwies auf andere Streitigkeiten zwischen den Parteien, vor allem eine Instandsetzungsklage wegen erhöhter Bleibelastung im Trinkwasser. Außerdem sei der Neffe des Vermieters im Haus bereits untergebracht gewesen und hätte kleinere Wohnungen beziehen können.
Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab. Es sah keine wirksame Kündigung, weil die Gründe für den Eigenbedarf im Schreiben nicht ausreichend angegeben waren. Tragfähige Angaben dazu, warum die vorhandenen Wohnungen im Haus nicht genügten, fehlten; spätere Erwägungen zur Geschosslage berücksichtigte das Gericht nicht.
Ergebnis
Kurzfazit
- Der Mieter gewann: Die Räumungsklage wurde abgewiesen.
- Grund: Das Kündigungsschreiben genügte den Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB nicht, weil es den Eigenbedarf nicht tragfähig erläuterte.
- Die später betonte Geschosslage des Ersatzwohnraums konnte nicht nachgeschoben werden.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Eigenbedarf als berechtigtes Interesse
- 2
§ 573 Abs. 3 BGB: Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen
- 3
Nicht nachschiebbar: Erst im Prozess ergänzte Kündigungsgründe
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Eigenbedarf immer so begründen, dass die Bedarfsperson und der konkrete Nutzungswunsch nachvollziehbar sind.
- Wenn mehrere Wohnungen in Betracht kommen, die Auswahlkriterien schon im Kündigungsschreiben darlegen.
- Wichtige Tatsachen nicht erst im Prozess ergänzen.
Für Mieter
- Kündigung genau darauf prüfen, ob der Eigenbedarf im Schreiben selbst verständlich erklärt ist.
- Vorhandene Alternativwohnungen im Haus können gegen die Begründung sprechen.
- Nachgeschobene Argumente sind für die Wirksamkeit der Kündigung oft irrelevant.
