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Rechtsprechung kompakt

Eigenbedarfskündigung scheitert an der Begründung

Gericht
AG Hamburg
Datum
04.05.2022
Az
49 C 438/21

Kurz gesagt

Der Mieter gewann: Die Räumungsklage wurde abgewiesen.

Illustration zum Mietrechtsfall „Eigenbedarfskündigung scheitert an der Begründung“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Der Vermieter verlangte die Räumung einer Wohnung wegen Eigenbedarfs für seinen Neffen.

  2. 02

    Streitpunkt war, ob das Kündigungsschreiben den Eigenbedarf ausreichend begründet hatte.

  3. 03

    Im Haus gab es nach dem Vortrag mehrere andere freie Wohnungen mit ähnlicher Größe.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Parteien schlossen am 21. Mai 2019 einen Mietvertrag über die rechts im ersten Obergeschoss gelegene Wohnung in Hamburg mit rund 43 Quadratmetern. Das Mietverhältnis begann am 1. Juni 2019; im Haus wurden zuvor und kurz vor der Kündigung mehrere Wohnungen ähnlicher Größe frei oder neu vermietet.

Die Vermieterseite kündigte mit Schreiben vom 19. August 2021 fristgemäß zum 30. November 2021 wegen Eigenbedarfs für den Neffen J. H. Zur Begründung hieß es, er habe aus beruflichen Gründen von Sylt nach Hamburg ziehen müssen, seine bisherige Wohnung sei nur vorübergehend sowie zu groß und zu teuer; eine andere passende Wohnung stehe nicht zur Verfügung.

Die Mieterseite hielt die Kündigung für vorgeschoben und verwies auf andere Streitigkeiten zwischen den Parteien, vor allem eine Instandsetzungsklage wegen erhöhter Bleibelastung im Trinkwasser. Außerdem sei der Neffe des Vermieters im Haus bereits untergebracht gewesen und hätte kleinere Wohnungen beziehen können.

Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab. Es sah keine wirksame Kündigung, weil die Gründe für den Eigenbedarf im Schreiben nicht ausreichend angegeben waren. Tragfähige Angaben dazu, warum die vorhandenen Wohnungen im Haus nicht genügten, fehlten; spätere Erwägungen zur Geschosslage berücksichtigte das Gericht nicht.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Der Mieter gewann: Die Räumungsklage wurde abgewiesen.
  • Grund: Das Kündigungsschreiben genügte den Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB nicht, weil es den Eigenbedarf nicht tragfähig erläuterte.
  • Die später betonte Geschosslage des Ersatzwohnraums konnte nicht nachgeschoben werden.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Eigenbedarf als berechtigtes Interesse

  2. 2

    § 573 Abs. 3 BGB: Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen

  3. 3

    Nicht nachschiebbar: Erst im Prozess ergänzte Kündigungsgründe

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Eigenbedarf immer so begründen, dass die Bedarfsperson und der konkrete Nutzungswunsch nachvollziehbar sind.
  • Wenn mehrere Wohnungen in Betracht kommen, die Auswahlkriterien schon im Kündigungsschreiben darlegen.
  • Wichtige Tatsachen nicht erst im Prozess ergänzen.

Für Mieter

  • Kündigung genau darauf prüfen, ob der Eigenbedarf im Schreiben selbst verständlich erklärt ist.
  • Vorhandene Alternativwohnungen im Haus können gegen die Begründung sprechen.
  • Nachgeschobene Argumente sind für die Wirksamkeit der Kündigung oft irrelevant.