Tenata
Rechtsprechung kompakt

Suizidgefahr im Eigenbedarfsprozess

Gericht
Landgericht Detmold
Datum
27.04.2022
Az
03 S 18/21

Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026

Kurz gesagt

Die Berufung der Mieter blieb ohne Erfolg; die Räumung wegen wirksamer Eigenbedarfskündigung blieb bestehen.

Illustration zum Mietrechtsfall „Eigenbedarfskündigung: Suizidankündigung der Mieter und Härtefall nach § 574 BGB“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Streit um die Räumung einer seit 1988 gemieteten Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung

  2. 02

    Der Vermieter berief sich auf den Wohnbedarf seines 26-jährigen Sohnes

  3. 03

    Die Mieter widersprachen und machten gesundheitliche Gründe sowie eine angekündigte Suizidgefahr geltend

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Seit 1988 mietete der Mieter die Dachgeschosswohnung in der Z.-straße in Y.; später wohnte dort auch seine Lebensgefährtin. Der Vermieter erwarb die Wohnung von der Voreigentümerin und kündigte das Mietverhältnis im Oktober 2019 wegen Eigenbedarfs.

Die Vermieterseite wollte die Wohnung für den 26-jährigen Sohn J. nutzen, der dort einen eigenen Hausstand, gegebenenfalls mit seiner Lebensgefährtin, gründen sollte. Der Vermieter erhob Räumungsklage und hielt die Kündigung für form- und fristgerecht; ein vorgeschobener Eigenbedarf liege nicht vor.

Die Mieterseite widersprach der Kündigung und beantragte Klageabweisung. Sie hielt den Eigenbedarf für vorgeschoben und vermutete Verkaufsabsichten des Vermieters. Zudem verwies sie auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, fehlenden bezahlbaren Ersatzwohnraum und eine angekündigte Suizidgefahr.

Das Landgericht wies die Berufung zurück. Es sah den Eigenbedarf als bewiesen an und folgte dem Gutachten, wonach die Suizidankündigung auf freiem Willen beruhte, keine massive Verschlechterung der psychischen Erkrankungen zu erwarten war und die Mieterseite Hilfen ablehnte. Eine Härte nach § 574 BGB verneinte die Kammer, gewährte aber eine Räumungsfrist bis zum 31.08.2022.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Berufung der Mieter blieb ohne Erfolg; die Räumung wegen wirksamer Eigenbedarfskündigung blieb bestehen.
  • Nach Auffassung des Gerichts war der Eigenbedarf bewiesen und ein Härtefall nach § 574 BGB nicht ausreichend dargelegt oder bewiesen.
  • Zusätzlich wurde eine Räumungsfrist von vier Monaten gewährt.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Eigenbedarfskündigung

  2. 2

    §§ 574, 574a BGB: Widerspruch und Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen Härte

  3. 3

    § 721 ZPO: Räumungsfrist

  4. 4

    Suizidankündigungen können in der Härtefallprüfung eine Rolle spielen, führen aber nicht automatisch zur Fortsetzung des Mietverhältnisses.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Eigenbedarf und Nutzungswunsch des begünstigten Angehörigen konkret darlegen und beweisen
  • Bei gesundheitlichen Einwänden der Mieter die Abwägung und Beweisaufnahme sauber dokumentieren
  • Auch bei Obsiegen kann eine zusätzliche Räumungsfrist relevant werden

Für Mieter

  • Härtegründe nach § 574 BGB müssen konkret und belegbar vorgetragen werden
  • Bloße Behauptungen zur fehlenden Wohnungssuche reichen regelmäßig nicht
  • Gesundheitliche Risiken sollten möglichst früh und substantiiert mit ärztlichen Unterlagen vorgetragen werden