Eigenbedarfskündigung: Suizidankündigung der Mieter und Härtefall nach § 574 BGB
Worum ging es?
- Streit um die Räumung einer seit 1988 gemieteten Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung
- Der Vermieter berief sich auf den Wohnbedarf seines 26-jährigen Sohnes
- Die Mieter widersprachen und machten gesundheitliche Gründe sowie eine angekündigte Suizidgefahr geltend
Der Fall:
Der Beklagte zu 1 mietete die Dachgeschosswohnung 1988; später lebte dort auch seine Lebensgefährtin. Der Kläger wurde Eigentümer der Wohnung und kündigte das Mietverhältnis im Oktober 2019 wegen Eigenbedarfs.
Nach dem Vortrag des Vermieters sollte die Wohnung künftig von seinem Sohn bewohnt werden. Die Mieter hielten den Eigenbedarf für vorgeschoben und verwiesen auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen sowie darauf, dass sie keinen bezahlbaren Ersatzwohnraum gefunden hätten.
In der Berufung standen vor allem die gesundheitliche Belastung, die behauptete Suizidankündigung und die Frage einer weiteren Räumungsfrist im Mittelpunkt. Das Gericht holte dazu ein psychiatrisches Gutachten ein.
Kurzfazit
- Die Berufung der Mieter blieb ohne Erfolg; die Räumung wegen wirksamer Eigenbedarfskündigung blieb bestehen.
- Nach Auffassung des Gerichts war der Eigenbedarf bewiesen und ein Härtefall nach § 574 BGB nicht ausreichend dargelegt oder bewiesen.
- Zusätzlich wurde eine Räumungsfrist von vier Monaten gewährt.
Warum ist das relevant?
- § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Eigenbedarfskündigung
- §§ 574, 574a BGB: Widerspruch und Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen Härte
- § 721 ZPO: Räumungsfrist
- Suizidankündigungen können in der Härtefallprüfung eine Rolle spielen, führen aber nicht automatisch zur Fortsetzung des Mietverhältnisses.
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Eigenbedarf und Nutzungswunsch des begünstigten Angehörigen konkret darlegen und beweisen
- Bei gesundheitlichen Einwänden der Mieter die Abwägung und Beweisaufnahme sauber dokumentieren
- Auch bei Obsiegen kann eine zusätzliche Räumungsfrist relevant werden
Für Mieter
- Härtegründe nach § 574 BGB müssen konkret und belegbar vorgetragen werden
- Bloße Behauptungen zur fehlenden Wohnungssuche reichen regelmäßig nicht
- Gesundheitliche Risiken sollten möglichst früh und substantiiert mit ärztlichen Unterlagen vorgetragen werden
Quellen
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Wir verlinken Primärquellen und geben eine Orientierung.