Eigenbedarfskündigung: Mietdifferenzschaden nach angeblich vorgeschobenem Bedarf
- Gericht
- Amtsgericht Dülmen
- Datum
- 15.03.2022
- Az
- 3 C 178/21
Kurz gesagt
Die Mieter verloren, weil der behauptete vorgeschobene Eigenbedarf nicht bewiesen war.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Die früheren Mieter verlangten von den früheren Vermietern Schadensersatz wegen einer aus ihrer Sicht nur vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung.
- 02
Sie machten Mietdifferenzen nach dem Auszug aus der Wohnung geltend.
- 03
Die Vermieter hielten die Kündigung für berechtigt, weil der Sohn die Wohnung tatsächlich habe nutzen sollen.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Mieter bewohnten seit 2001 eine 140 qm große Erdgeschosswohnung in Dülmen. 2010 schlossen die Parteien einen unbefristeten Mietvertrag; die Nettokaltmiete betrug 581 €. Im März 2018 kündigte die Vermieterseite wegen Eigenbedarfs zum 31.12.2018, weil der Sohn des Beklagten zu 2) eigenen Hausstand gründen wollte.
Die Vermieterseite erhob nach dem Widerspruch Räumungsklage. In einem Vergleich vom 26.04.2019 verpflichteten sich die Mieter zur Rückgabe bis 30.06.2019; die Vermieterseite wollte bis zur Bezugsfertigkeit der neuen Wohnung nicht vollstrecken. Besitz erhielt sie erst am 18.12.2019; nach ihrem Vortrag war die Wohnung desolat.
Die Mieterseite zog in eine teurere Neubauwohnung und verlangte später Mietdifferenzschaden. Zunächst machte sie für 48 Monate Ersatz geltend, dann 5.136 € nebst Zinsen. Sie meinte, der Eigenbedarf sei nur vorgeschoben gewesen; der Sohn habe nie vorgehabt, die Wohnung zu beziehen.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Es hielt den Eigenbedarf nach der Beweisaufnahme für glaubhaft und sah keine Pflichtverletzung. Der Sohn habe die Wohnung tatsächlich beziehen wollen; das Vorhaben sei erst nach dem Tod der Großmutter aufgegeben worden. Ein späterer Wegfall machte die Kündigung nicht unwirksam.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Mieter verloren, weil der behauptete vorgeschobene Eigenbedarf nicht bewiesen war.
- Das Gericht sah die Eigenbedarfskündigung als wirksam an, weil die Beklagten den Nutzungswunsch des Sohnes glaubhaft beweisen konnten.
- Damit fehlte es an einer Pflichtverletzung, die den geltend gemachten Schadensersatz tragen könnte.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Schadensersatz wegen unberechtigter Kündigung setzt eine Pflichtverletzung des Vermieters voraus.
- 2
Die Mieter blieben dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben war.
- 3
Ein nachträglicher Wegfall des Eigenbedarfs ließ die bereits wirksame Kündigung hier nicht entfallen.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Eigenbedarf und die dahinterstehende Nutzungsabsicht sollten sauber dokumentiert werden.
- Wenn sich die Lebensplanung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist ändert, spricht das nicht automatisch gegen die ursprüngliche Kündigung.
Für Mieter
- Wer eine vorgeschobene Eigenbedarfskündigung behauptet, braucht dafür belastbare Tatsachen.
- Mietdifferenzschäden sollten zeitlich und rechnerisch sauber hergeleitet werden.
