Eigenbedarfskündigung ohne konkreten Nutzungswillen: Schadensersatz für Umzug und Mietdifferenz
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Datum
- 08.02.2022
- Az
- 203 C 200/20
Kurz gesagt
Die Mieterin gewann, weil der konkrete Nutzungswille für den Eigenbedarf nicht plausibel dargelegt war.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Eine Mieterin verlangte nach einer Eigenbedarfskündigung Schadensersatz von ihren Vermietern.
- 02
Streit gab es über Umzugskosten, Renovierungskosten, doppelt gezahlte Miete und die Mietdifferenz nach dem Auszug.
- 03
Die Vermieter hielten die Kündigung für berechtigt und beriefen sich darauf, dass ihr Enkel die Wohnung habe nutzen wollen.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Parteien waren durch ein Wohnraummietverhältnis über eine Wohnung in Köln miteinander verbunden. Die Wohnung hatte 57 m²; zuletzt schuldete die Mieterin eine Grundmiete von 9,21 € pro Quadratmeter.
Die Vermieterseite kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 27.07.2018 wegen Eigenbedarfs zum 30.04.2019. Sie begründete dies damit, dass der Enkel die Wohnung nach Abschluss seiner Ausbildung nutzen sollte; die Nähe zur eigenen Wohnung sollte ihm bei Bedarf Unterstützung im Alltag ermöglichen. Eine Nutzung mit seiner Freundin blieb nur als Möglichkeit erwähnt.
Die Mieterseite suchte eine neue Wohnung, schloss im November 2018 einen Mietvertrag zum 01.02.2019 und kündigte selbst zum 28.02.2019. Sie verlangte Ersatz für Umzug, neuen Anstrich, doppelte Februarmiete und Mietdifferenz. Den Eigenbedarf hielt sie für vorgeschoben oder später weggefallen und verwies auf Anzeigen zur alten Wohnung sowie das Namensschild des Enkels.
Das Gericht sprach Schadensersatz zu. Die Eigenbedarfskündigung verletzte die Rücksichtnahmepflicht, weil die Vermieterseite keinen konkreten Nutzungswillen plausibel dargelegt hatte. Der Vortrag zum Wegfall sei widersprüchlich und lebensfremd; die Anzeige aus Februar 2019 passe nicht zu einem bloßen WG-Zimmer. Deshalb waren 5.200,02 € zu ersetzen.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Mieterin gewann, weil der konkrete Nutzungswille für den Eigenbedarf nicht plausibel dargelegt war.
- Das Gericht sah in der Eigenbedarfskündigung eine Pflichtverletzung, weil der notwendige konkrete Nutzungswille nicht hinreichend plausibel dargelegt war.
- Deshalb musste die Vermieterseite die geltend gemachten Umzugskosten, die doppelt gezahlte Miete, die Renovierungskosten und die Mietdifferenz ersetzen.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlangt einen hinreichend konkretisierten Nutzungswunsch; ein bloß abstrakter Vorratswunsch reicht nicht.
- 2
Beruft sich der Vermieter auf einen nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfs, muss der Vortrag stimmig und plausibel sein.
- 3
Bei einer schuldhaft unwirksamen Kündigung können auch Umzugskosten und Mietdifferenzen als Schaden ersatzfähig sein.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Eigenbedarf sollte vor Ausspruch der Kündigung inhaltlich sauber vorbereitet und intern abgestimmt sein.
- Widersprüchliche Aussagen zur geplanten Nutzung schwächen die Kündigung und spätere Verteidigung.
Für Mieter
- Wer Schadensersatz nach einer Eigenbedarfskündigung verlangt, sollte Auszug, Folgekosten und Mietdifferenz sauber belegen.
- Auch eine unwirksame Kündigung wegen fehlenden konkreten Nutzungswillens kann Ersatzansprüche auslösen.
