Schadensersatz nach Eigenbedarfskündigung
- Gericht
- Amtsgericht Delbrück
- Datum
- 2022-02-01
- Az
- 2 C 250/20
Kurz gesagt
Die Mieter verloren, weil die Unwahrheit der Eigenbedarfskündigung nicht bewiesen wurde.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Mieter verlangten Schadensersatz nach einer Eigenbedarfskündigung.
- 02
Streitpunkt war, ob der angegebene Eigenbedarf für den Sohn der Vermieter nur vorgeschoben war.
- 03
Außerdem ging es um die höhere Warmmiete der neuen Wohnung.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Mieter hatten eine Wohnung in I gemietet; zuletzt betrug die Warmmiete 500 Euro monatlich. Die Vermieterseite kündigte zum 31.10.2018 wegen Eigenbedarfs und teilte mit, der Sohn der Vermieter solle einziehen. Im Räumungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich mit Räumungsfrist bis längstens 31.05.2019.
Nach dem Vergleich räumten die Mieter die Wohnung fristgerecht und zogen zum 01.06.2019 in eine neue Wohnung in I. Dort betrug die Warmmiete 600 Euro monatlich, also 100 Euro mehr. Für Juni bis Dezember 2019 verlangten sie deshalb 700 Euro.
Die Mieterseite hielt die Eigenbedarfskündigung für vorgeschoben. Nach ihrem Vortrag habe der Sohn der Vermieter die Wohnung nie bezogen; ein echter Eigenbedarf habe nie bestanden. Deshalb verlangten die Mieter Schadensersatz und machten 700 Euro nebst Zinsen geltend.
Die Vermieterseite bestritt das. Nach ihrem Vorbringen habe der Sohn die Wohnung im August 2019 tatsächlich bezogen und erst im Dezember 2019 wieder verlassen. Das Gericht folgte den Vermietern: Die Unwahrheit der Kündigungsbegründung sei nicht bewiesen; nach der Beweisaufnahme sei es überzeugt gewesen, dass der Sohn ernsthaft einziehen wollte und eingezogen war. Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB bestand daher nicht.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Mieter verloren, weil die Unwahrheit der Eigenbedarfskündigung nicht bewiesen wurde.
- Das Gericht sah keinen Beweis dafür, dass die Eigenbedarfskündigung unrechtmäßig war.
- Nach der Beweisaufnahme war das Gericht überzeugt, dass der Sohn ernsthaft einziehen wollte und auch eingezogen war.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen angeblich unrechtmäßiger Kündigung.
- 2
Eigenbedarfskündigung nach § 573 BGB.
- 3
Sekundäre Darlegungslast des Vermieters, wenn der Bedarfsperson nachträglich wieder auszieht.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Wenn sich der Bedarf nachträglich erledigt, die Gründe dafür nachvollziehbar und konkret dokumentieren.
- Bei Streit über vorgeschobenen Eigenbedarf helfen belastbare Zeugen und zeitnahe Tatsachen zum Einzug.
Für Mieter
- Für Schadensersatz reicht der Verdacht auf vorgeschobenen Eigenbedarf nicht aus; der Vortrag muss beweisbar sein.
- Für die Anspruchshöhe können Differenzen zur neuen Miete relevant sein, wenn der Haftungsgrund feststeht.
