Tenata
Rechtsprechung kompakt

Eigenbedarfskündigung: Schadensersatz scheitert trotz späterer Wohnungsnutzung durch andere

Gericht
Amtsgericht Bottrop
Datum
09.12.2021
Az
11 C 294/19

Kurz gesagt

Die Klage der Mieter hatte keinen Erfolg.

Illustration zum Mietrechtsfall „Eigenbedarfskündigung: Schadensersatz scheitert trotz späterer Wohnungsnutzung durch andere“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Mieter und Vermieter stritten nach einer Eigenbedarfskündigung über Schadensersatz.

  2. 02

    Die Mieter hielten die Kündigung für vorgeschoben, weil der angekündigte Einzug des Vaters später nicht stattfand.

  3. 03

    Der Vermieter verlangte außerdem die Feststellung, dass dem früheren Mitmieter keine Schadensersatzansprüche zustehen.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Zwischen Vermieterseite und Mieterseite bestand ein Mietvertrag über die Wohnung im ersten Obergeschoss in H.. Mieter waren Klägerin, Drittwiderbeklagter und W.; Vermieter war der Beklagte. Mit Schreiben vom 20.05.2018 kündigte er wegen Eigenbedarfs für seinen damals 74-jährigen Vater.

Nach Widerspruch erhob die Vermieterseite Räumungsklage. Der Vermieter trug vor, sein Vater habe ursprünglich einziehen wollen; die spätere Beziehung zu einer Bekannten sei bei Ausspruch der Kündigung nicht absehbar gewesen. Außerdem erklärte er eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs.

Die Mieterseite räumte erst nach Fund einer Übergangswohnung. Danach verlangte sie Schadensersatz von 11.741,26 € und machte Möbelverluste sowie Umzugs- und Renovierungskosten geltend. Sie verwies darauf, dass nicht der Vater des Vermieters, sondern die frühere Nachbarin L. eingezogen sei, und dass der Drittwiderbeklagte seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten habe.

Die Klage wurde abgewiesen, die Drittwiderklage hatte Erfolg. Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs sei zwar später unwirksam geworden, die Eigenbedarfskündigung aber wirksam. Maßgeblich sei der Kündigungszeitpunkt; der Vermieter habe bewiesen, dass sein Vater damals einziehen wollte. Dass andere Personen dort wohnten, ändere daran nichts.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Klage der Mieter hatte keinen Erfolg.
  • Das Gericht sah die Eigenbedarfskündigung als wirksam an, weil der Vermieter den Einzugswunsch seines Vaters zum Kündigungszeitpunkt bewiesen hatte.
  • Dass der Vater später doch nicht in die Wohnung einzog, änderte nach Ansicht des Gerichts an der Wirksamkeit der Kündigung nichts.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Entscheidend war der Eigenbedarf im Zeitpunkt der Kündigung, nicht die spätere Wohnsituation.

  2. 2

    Eine später geänderte Lebensplanung des Angehörigen machte die Kündigung hier nicht rückwirkend unwirksam.

  3. 3

    Das Gericht stellte außerdem fest, dass dem Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis zustehen.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Ein dokumentierter Einzugswunsch des begünstigten Angehörigen kann eine Eigenbedarfskündigung tragen.
  • Wenn sich die Lebensumstände später ändern, ist der Zeitpunkt der Kündigung weiter zentral.

Für Mieter

  • Für einen Schadensersatzanspruch reicht es nicht, dass der Angehörige später doch anders wohnt.
  • Wer Eigenbedarf angreift, sollte besonders den tatsächlichen Bedarf zum Kündigungszeitpunkt angreifen.