Eigenbedarfskündigung bleibt trotz Streit über Mieterhöhung wirksam
- Gericht
- LG München II
- Datum
- 16.11.2021
- Az
- 12 S 1554/21
Kurz gesagt
Der Beklagte verlor: Die Berufung blieb ohne Erfolg.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Die Klägerin verlangte die Räumung eines Reihenmittelhauses wegen Eigenbedarfs.
- 02
Der Beklagte hielt die Kündigung für vorgeschoben und berief sich auf Härtegründe.
- 03
Im Berufungsverfahren ging es auch um Beweiswürdigung, Terminsverlegung und eine Entscheidung nach Aktenlage.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Klägerin vermietete dem Beklagten mit Mietvertrag vom 29.07.2014 ab dem 01.11.2014 ein Reihenmittelhaus. Im Februar 2020 verlangte sie eine Mieterhöhung, der der Beklagte widersprach. So war das Mietverhältnis schon vor dem Eigenbedarfsstreit belastet.
Mit Schreiben vom 23.03.2020 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zunächst wegen Eigenbedarfs für ihre Enkelin zum 30.09.2020. In der Klage und später erklärte sie weitere Kündigungen: Die Enkelin wollte zunächst allein einziehen, dann mit ihrem Lebensgefährten, und nach dessen Tod machte die Klägerin Eigenbedarf für sich selbst geltend.
Der Beklagte widersprach, bestritt den Eigenbedarf und hielt die Kündigung für vorgeschoben, weil er der Mieterhöhung widersprochen hatte. Zudem berief er sich auf Härtegründe: Er brauche das Büro im Mietobjekt wegen beruflicher Streitigkeiten, finde wegen fehlender Gehaltsabrechnungen keinen Ersatzwohnraum und rügte die Ablehnung seiner Verlegungsanträge sowie die fehlende Ortsbesichtigung.
Das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt, die Berufung blieb erfolglos. Die Kammer hielt den Eigenbedarf für bewiesen, akzeptierte auch die später entstandenen Gründe nach § 573 Abs. 3 Satz 2 BGB und verneinte eine besondere Härte nach § 574 BGB. Eine Entscheidung nach Aktenlage beanstandete sie nicht.
Ergebnis
Kurzfazit
- Der Beklagte verlor: Die Berufung blieb ohne Erfolg.
- Das Gericht ging von wirksamem Eigenbedarf aus; die Beweisaufnahme stützte den Nutzungswunsch der Klägerin und ihrer Enkelin.
- Auch die später genannten Eigenbedarfsgründe durfte das Gericht berücksichtigen; die geltend gemachten Härten und Verfahrensrügen griffen nicht durch.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
- 2
Nachträglich entstandene Eigenbedarfsgründe können nach § 573 Abs. 3 Satz 2 BGB berücksichtigt werden
- 3
Berufungsrechtliche Maßstäbe zu Beweiswürdigung, Terminsverlegung und Entscheidung nach Aktenlage
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Eigenbedarf und spätere Konkretisierungen sollten im Prozess konsistent belegt werden.
- Eine zuvor verlangte Mieterhöhung schließt Eigenbedarf nicht automatisch aus, kann aber streitig werden.
- Für Verfahrensfragen wie Verlegung oder Befangenheit braucht es belastbare Fristen und Begründungen.
Für Mieter
- Wer vorgeschobenen Eigenbedarf behauptet, braucht konkrete Anhaltspunkte gegen die Beweiswürdigung.
- Härtegründe müssen nachvollziehbar dargelegt werden.
- Verfahrensrügen sollten rechtzeitig und sauber begründet werden.
