Wohnung als Büro: Kündigung ohne Zweckentfremdungsgenehmigung unwirksam
- Gericht
- AG Stuttgart
- Datum
- 12.11.2021
- Az
- 34 C 1880/21
Kurz gesagt
Die Mieterin gewann: Das Gericht wies die Räumungsklage ab.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Die Vermieterin kündigte eine Wohnung, weil sie diese künftig als Büro für sich und ihren Lebensgefährten nutzen wollte.
- 02
Die Mieterin hielt die Kündigung für unwirksam und verwies auf die fehlende Zweckentfremdungsgenehmigung.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Klägerin verlangte von der Mieterin Räumung und Herausgabe einer Wohnung in Stuttgart. Sie lebt mit ihrem Lebensgefährten im selben Gebäude in einer 3-Zimmerwohnung im 3. Obergeschoss. Mit Schreiben vom 29.09.2020 kündigte sie zum 30.06.2021; die Mieterin widersprach am 29.03.2021.
Vermieterseite wollte die Wohnung künftig als Büro für die Klägerin und ihren Lebensgefährten nutzen. Die eigene Wohnung sei beengt; der Raum im Erdgeschoss rechts sei wegen fehlender Heizung und sanitären Anlagen nicht geeignet. Ein Umbau sei zu teuer, außerdem sollte die Fläche auch privat genutzt werden.
Die Mieterin hielt die Kündigung für unwirksam. Sie bestritt den Nutzungswunsch, verwies auf den leerstehenden Raum im Erdgeschoss rechts als mögliche Büronutzung und rügte die fehlende Zweckentfremdungsgenehmigung. Zudem schilderte sie gesundheitliche Probleme und Bemühungen um Ersatzwohnraum.
Das Gericht wies die Klage ab. Es sah keinen Eigenbedarf, weil die Wohnung nicht zu Wohn-, sondern zu beruflichen Zwecken als Büro genutzt werden sollte, und ordnete die Kündigung eher einer Verwertungskonstellation zu. Ohne Zweckentfremdungsgenehmigung sei sie rechtlich unmöglich und damit als unzulässige Vorratskündigung unwirksam.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Mieterin gewann: Das Gericht wies die Räumungsklage ab.
- Grund war, dass die geplante Nutzung der Wohnung als Büro ohne Zweckentfremdungsgenehmigung rechtlich nicht umgesetzt werden konnte.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB mit Nähe zu einer Verwertungskündigung.
- 2
Geplante Nutzung der Wohnung zu freiberuflichen bzw. gewerblichen Zwecken.
- 3
Keine Zweckentfremdungsgenehmigung nach dem Stuttgarter Zweckentfremdungsrecht vorhanden.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Wer Wohnraum als Büro nutzen will, sollte die Zweckentfremdungslage vor Ausspruch der Kündigung prüfen.
- Ohne Genehmigung kann eine auf berufliche Nutzung gestützte Kündigung scheitern.
Für Mieter
- Bei Kündigungen wegen geplanter beruflicher Nutzung lohnt der Blick auf eine fehlende Zweckentfremdungsgenehmigung.
- Widerspruch und Angaben zur eigenen Wohnsituation können für die Verteidigung gegen die Kündigung wichtig sein.
