Kündigung nach Wasserausbringen in der Wohnung
- Gericht
- AG Dillingen
- Datum
- 25.10.2021
- Az
- 1 C 237/21
Kurz gesagt
Die Klage auf Räumung und Herausgabe hatte Erfolg.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Streit über die Räumung einer Mietwohnung nach einer ordentlichen Kündigung
- 02
Vorwurf wiederholten Wassereintritts und Parkettschäden in der Wohnung
- 03
Kernfrage: ob der Mieter Wasser absichtlich ausgebracht und damit Pflichten verletzt hat
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Mieterseite bewohnte seit dem 1. November 2020 eine Wohnung in Dillingen. Die Warmmiete betrug 850 € pauschal. Am 7. Dezember 2020 trat im Schlafzimmer Feuchtigkeit mit Wasserlachen auf. Nach erneutem Wassereintritt am 8. Februar 2021 war die Beendigung des Mietverhältnisses streitig.
Die Vermieterseite ließ die Ursache durch die Firma U. GmbH untersuchen. Feuchtigkeitsmessungen, Öffnungen von Parkett und Estrich, Prüfung eines Versorgungsschachts und Demontage eines Fallrohrs ergaben keine bauliche Ursache. Danach folgten Trocknungsarbeiten; Kosten 4.500 €. Sie kündigte zum 30. April 2021.
Die Mieterseite bestritt, Wasser ausgebracht zu haben, und verwies auf eine mögliche Ursache von außen oder ein beschädigtes Rohr. Ein Fehler der Bausubstanz sei naheliegend; außerdem hätten sie Schäden an eigenen Einrichtungsgegenständen erlitten. Eine Schädigung der Vermieterseite sei nie beabsichtigt gewesen.
Das Gericht folgte der Vermieterseite. Es war überzeugt, dass keine Ursache aus der Sphäre der Vermieter vorlag und die Beklagten bewusst Wasser im Schlafzimmer ausbrachten. Wegen kurzer Mietdauer, erneuter Feuchtigkeit, Leckortungskosten und Vorsatz nahm es eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung an. Die Kündigung war wirksam; eine Räumungsfrist gab es nicht.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Klage auf Räumung und Herausgabe hatte Erfolg.
- Grund war eine wirksame ordentliche Kündigung wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Pflichtverletzung nach dem Ausbringen von Wasser und den dadurch verursachten Schäden und Folgekosten.
- Das Gericht ging dabei von einem vorsätzlichen Verhalten der Beklagten aus.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Ordentliche Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung im Wohnraummietrecht
- 2
Schadensverursachung an der Mietsache und Kosten der Leckortung als maßgebliche Faktoren
- 3
Kurze Mietdauer, Wiederholung und Vorsatz als gewichtige Umstände für die Erheblichkeit
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Schäden, Trocknungsarbeiten und Leckortung früh und sauber dokumentieren.
- Bei Verdacht auf vorsätzliches Verhalten Beweise und Zeugenaussagen gezielt sichern.
Für Mieter
- Bei Schadensvorwürfen eigene Entlastungsbelege und technische Ursachen früh dokumentieren.
- Wiederholte Feuchtigkeits- oder Wasserschäden sofort anzeigen und den Zustand nachvollziehbar festhalten.
