Eigenbedarfskündigung: Räumungsklage vor Fristablauf war zu früh
- Gericht
- LG Lübeck 14. Zivilkammer
- Datum
- 23.09.2021
- Az
- 14 T 25/21
Kurz gesagt
Die Kläger verloren den Kostenstreit.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Eigenbedarfskündigung der Vermieter zum 31. März 2021
- 02
Widerspruch des Mieters mit Hinweis auf Wohnungssuche und fehlenden Ersatzwohnraum
- 03
Räumungsklage bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist
- 04
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Vermieter kündigten am 23. Juni 2020 ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. März 2021. Der Mieter widersprach am 29. Januar 2021 und erklärte, er sei seit Zugang der Kündigung auf Wohnungssuche, habe aber noch keine Ersatzwohnung gefunden.
Die Vermieterseite erhob bereits am 19. Februar 2021, also vor Ablauf der Kündigungsfrist, Räumungsklage. Die Klage wurde dem Prozessbevollmächtigten des Mieters am 16. März 2021 zugestellt; damit lag der Streit noch vor dem für die Räumung maßgeblichen Stichtag.
Die Mieterseite beantragte am 30. März 2021 Klageabweisung und teilte mit, inzwischen eine geeignete Wohnung gefunden zu haben. Die Übergabe der Wohnung erfolgte am 31. März 2021; zuvor hatte der Mieter den Auszug nicht grundsätzlich verweigert, sondern auf die noch laufende Suche nach Ersatzwohnraum verwiesen.
Das Beschwerdegericht gab der Mieterseite Recht und legte die Kosten der Vermieterseite auf. Vor dem 31. März 2021 sei die Räumungsklage noch nicht fällig gewesen; § 257 ZPO sei bei Wohnraum nicht anwendbar und § 259 ZPO greife nur, wenn der Mieter sich der rechtzeitigen Räumung entziehen wolle. Ein bloßer Hinweis auf fehlenden Ersatzwohnraum und der Widerspruch gegen die Kündigung genügten dafür nicht.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Kläger verloren den Kostenstreit.
- Grund: Vor dem 31. März 2021 war die Räumungsklage noch nicht fällig; § 259 ZPO griff hier nicht, weil der Mieter nicht grundsätzlich die Räumungspflicht bestritt, sondern nur auf die laufende Suche nach Ersatzwohnraum hinwies.
- § 257 ZPO half den Klägern ebenfalls nicht, weil diese Vorschrift auf Wohnraum nicht anwendbar ist.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Eigenbedarfskündigung
- 2
Räumungsklage vor Fristablauf
- 3
§ 259 ZPO
- 4
§ 257 ZPO
- 5
Kostenentscheidung nach § 91a ZPO
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Vor Ablauf der Kündigungsfrist sollte nur geklagt werden, wenn der Mieter eindeutig erkennen lässt, dass er die Räumungspflicht nicht rechtzeitig erfüllen will.
- Ein bloßer Hinweis des Mieters auf die laufende Suche nach Ersatzwohnraum reicht für § 259 ZPO nicht ohne Weiteres aus.
Für Mieter
- Wer der Kündigung widerspricht, aber räumen will, sollte die eigene Räumungsbereitschaft klar dokumentieren.
- Eine nachvollziehbare Suche nach Ersatzwohnraum kann gegen den Vorwurf sprechen, man wolle sich der Räumungspflicht entziehen.
