Eigenbedarfskündigung: Mieter behält die Wohnung wegen unzumutbarer Härte
- Gericht
- AG Vaihingen
- Datum
- 22.06.2021
- Az
- 1 C 402/19
Kurz gesagt
Die Eigenbedarfskündigung war wirksam.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Eigenbedarfskündigung einer Mietwohnung mit 3 Zimmern, Kellerraum und Einzelgarage
- 02
Der Mieter widersprach der Kündigung wegen gesundheitlicher Gründe und fehlender Ersatzwohnung
- 03
Streit über eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 BGB
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Der Mieter bewohnte seit 1982 die 3-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss rechts mit Kellerraum und Einzelgarage. Nach der Eigentumsübertragung kündigte die Vermieterseite am 25.10.2018 wegen Eigenbedarfs zum 31.10.2019.
Die Vermieterseite begründete den Eigenbedarf damit, dass der Eigentümer mit seiner Ehefrau in einem Einfamilienhaus mit Garten lebte. Er war schwer lungenkrank und musste beatmet werden, die Ehefrau war durch Augenprobleme und Kräfteverlust belastet. Die Wohnung erschien wegen der wenigen Stufen und der Nähe zu Familie und Versorgung geeigneter.
Die Mieterseite widersprach und machte unzumutbare Härte geltend. Der Mieter war 67 Jahre alt, wohnte seit 37 Jahren dort, litt an COPD und Herzproblemen, trug zwei Stents und nahm viele Medikamente. Er sei auf kurze Wege, Erdgeschoss oder Aufzug angewiesen, habe trotz Bemühungen keine Ersatzwohnung gefunden und befürchtete eine deutliche Verschlechterung seines Zustands.
Das Gericht vernahm die Ehefrau als Zeugin und holte ein amtsärztliches Gutachten ein. Es glaubte den Eigenbedarf, hielt den Mieter aber für räumungsunfähig. Ein Umzug würde sein soziales Umfeld gefährden und seine Gesundheit erheblich verschlechtern. Das Mietverhältnis wurde deshalb auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Eigenbedarfskündigung war wirksam.
- Trotzdem musste das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden, weil der Beklagte wegen seiner gesundheitlichen Lage eine unzumutbare Härte nach § 574 BGB darlegte.
- Für das Gericht überwog das Interesse des Beklagten am Verbleib in der Wohnung das Eigenbedarfsinteresse des Klägers.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Eigenbedarf für Familienangehörige
- 2
§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB: Widerspruch wegen unzumutbarer Härte
- 3
§ 574a Abs. 1, 2 BGB: Fortsetzung des Mietverhältnisses
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Eigenbedarf muss konkret und nachvollziehbar dargelegt werden.
- Bei älteren oder schwer erkrankten Mietern kann ein Härteeinwand die Räumung deutlich erschweren.
Für Mieter
- Gesundheitliche Gründe sollten früh mit Unterlagen belegt werden.
- Wer trotz Kündigung keine Ersatzwohnung findet, sollte die Wohnungssuche dokumentieren.
