Sozialwohnung: fristlose Kündigung wegen fehlender Wohnberechtigung
- Gericht
- AG München
- Datum
- 10.06.2021
- Az
- 472 C 2064/20
Kurz gesagt
Die Vermieterin bekam Recht: Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für wirksam und sprach den Räumungsanspruch zu.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Räumung einer öffentlich geförderten Wohnung nach fristloser Kündigung
- 02
Streit über den Verlust der Wohnberechtigung bei einer Sozialwohnung
- 03
Zusätzlich ging es um eine behauptete Verunreinigung des Treppenhauses durch die Tochter der Mieterin
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Mieterin bewohnte seit 1993 eine geförderte Genossenschaftswohnung in München unter dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz. Mit ihr lebte zuletzt die Tochter; die Mieterin hielt sich bei ihrem Ehemann in Spanien auf und nutzte die Wohnung nach dem Vorbringen der Vermieterseite nicht selbst.
Die Landeshauptstadt München teilte der Vermieterin mit, die Mieterin sei seit 2010 nicht mehr in der Wohnung gemeldet und verfüge nicht mehr über die Voraussetzungen für eine Sozialwohnung. Die Behörde verlangte die Beendigung des Mietverhältnisses. Die Vermieterin bat um ein Räumungsverfahren und kündigte am 1.9.2019 fristlos, hilfsweise ordentlich.
Die Mieterin hielt dagegen, sie habe die Wohnung nicht aufgegeben, sondern nur zeitweise in Spanien gelebt. Längere Abwesenheiten gehörten noch zum Mietgebrauch; außerdem habe die Tochter mitwohnen dürfen. Eine Abmahnung fehle, und hilfsweise berief sich die Mieterin auf Härtegründe.
Das Gericht gab der Vermieterin Recht und bejahte den Räumungsanspruch aus § 546 Abs. 1, § 985 BGB. Die fristlose Kündigung vom 1.9.2019 sei wirksam; bei der Sozialwohnung liege eine nachträgliche Fehlbelegung vor, weil die Mieterin die Wohnberechtigung verloren habe und die Behörde die Beendigung verlangt habe. Eine Räumungsfrist bis 31.12.2021 wurde eingeräumt.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Vermieterin bekam Recht: Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für wirksam und sprach den Räumungsanspruch zu.
- Grund war vor allem der Verlust der Wohnberechtigung bei der Sozialwohnung; das Gericht sah darin einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung.
- Zusätzlich stellte das Gericht auf die unstreitige Verunreinigung des Treppenhauses und die Zurechnung des Verhaltens der Tochter zur Mieterin ab.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Fristlose Kündigung wegen Wegfalls der Voraussetzungen einer Sozialwohnung
- 2
Kündigung einer öffentlich geförderten Wohnung nach nachträglicher Fehlbelegung
- 3
Abmahnung nach § 543 Abs. 3 BGB war hier ausnahmsweise entbehrlich
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Bei öffentlich geförderten Wohnungen den Verlust der Wohnberechtigung früh dokumentieren.
- Mitteilungen der zuständigen Behörde zur Fehlbelegung oder zum Widerruf der Wohnnutzungsbestätigung sichern.
- Vertragsstörungen durch Angehörige können dem Mietverhältnis zugerechnet werden, wenn der Mieter dafür einzustehen hat.
Für Mieter
- Änderungen, die die Wohnberechtigung betreffen, sollten dem Vermieter früh mitgeteilt werden.
- Wer die Wohnung längere Zeit nicht nutzt oder dauerhaft an Dritte überlässt, riskiert bei Sozialwohnungen erhebliche Folgen.
- Bei einer Kündigung auf behördliche Fehlbelegung kommt es auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse und die Berechtigung im Kündigungszeitpunkt an.
