Eigenbedarfskündigung wegen Unterstützung der Großeltern
- Gericht
- AG München
- Datum
- 09.06.2021
- Az
- 453 C 3432/21
Kurz gesagt
Die Klägerin bekam Recht: Das Gericht bejahte eine wirksame Eigenbedarfskündigung und sprach den Räumungs- und Herausgabeanspruch zu.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Die Klägerin kündigte eine Wohnung in München wegen Eigenbedarfs ordentlich.
- 02
Die Beklagten widersprachen der Kündigung und beriefen sich auf Härtegründe.
- 03
Streitpunkt war außerdem, ob die Kündigungsfrist und das Kündigungsdatum wirksam angegeben waren.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Mieter bewohnten seit dem 01.03.2013 eine rund 77 qm große Wohnung im 1. Obergeschoss links in München mit Garagenstellplatz. Zuletzt betrug die Miete 759 Euro zuzüglich 60 Euro Heizkostenpauschale. Die spätere Vermieterin wurde am 18.09.2020 als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen; ihre Großeltern hatten ihr die Wohnung gegen Geldrente übertragen und Hilfe bei Einkäufen, Besorgungen und Arztbesuchen vereinbart.
Die Vermieterseite kündigte am 15.10.2020 ordentlich wegen Eigenbedarfs, zunächst zum 30.02.2021. Mit Schreiben vom 23.10.2020 korrigierte sie das Datum auf den 30.04.2021. Sie brauchte für ihre Arbeit ein Arbeitszimmer und wollte ihre Großeltern in der Nähe unterstützen.
Die Mieterseite widersprach am 31.12.2020. Sie hielt die Frist für falsch und die Korrektur nicht für eine neue Kündigung. Ein Eigenbedarf liege nicht vor, weil die Vermieterin schon in der Nähe wohne; außerdem verwiesen die Mieter auf finanzielle und gesundheitliche Belastungen.
Das Gericht sah die Kündigung als wirksam an. Das fehlerhafte Datum sei nach § 140 BGB zum 30.04.2021 auszulegen. Auch materiell liege Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor; der Nutzungswunsch sei konkret, Härtegründe nach § 574 BGB seien nicht ausreichend dargelegt. Eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2021 wurde gewährt.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Klägerin bekam Recht: Das Gericht bejahte eine wirksame Eigenbedarfskündigung und sprach den Räumungs- und Herausgabeanspruch zu.
- Grund: Der Nutzungswunsch war nach Ansicht des Gerichts hinreichend konkret und ernsthaft; Härtegründe nach § 574 BGB lagen nicht ausreichend vor.
- Zusätzlich wurde den Beklagten nur eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2021 gewährt.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
- 2
Kündigungsfrist nach § 573c BGB
- 3
Widerspruch und Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 BGB
- 4
Räumungsfrist nach § 721 ZPO
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Ein konkret begründeter Eigenbedarf kann auch dann tragen, wenn der Vermieter die Wohnung für sich und nahe Angehörige nutzen will.
- Ein zunächst fehlerhaft bezeichnetes Kündigungsdatum muss nicht zwingend schaden, wenn die Kündigung als Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt verstanden werden kann.
- Den Nutzungswunsch sollte der Vermieter im Prozess konkret und nachvollziehbar darlegen.
Für Mieter
- Ein Härtewiderspruch muss konkrete Umstände enthalten; bloße Hinweise auf Alter, Wohnungsmangel oder allgemeine Gesundheitssorgen reichen nicht automatisch.
- Bei der Ersatzwohnraumsuche erwartet das Gericht substantiierte Angaben zu den Bemühungen.
- Auch wenn die Kündigung wirksam ist, kann im Einzelfall eine Räumungsfrist in Betracht kommen.
