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Rechtsprechung kompakt

Eigenbedarfskündigung: Härtegrund muss konkret dargelegt werden

Gericht
LG Bamberg
Datum
21.05.2021
Az
3 S 9/19

Kurz gesagt

Der Kläger bekam Recht und konnte wegen Eigenbedarfs kündigen.

Illustration zum Mietrechtsfall „Eigenbedarfskündigung: Härtegrund muss konkret dargelegt werden“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Streit um die Räumung eines Wohnhauses nach einer Eigenbedarfskündigung.

  2. 02

    Der Kläger hatte das Objekt in der Zwangsversteigerung erworben und kündigte wegen Eigenbedarfs, um mit seiner Familie dort zu wohnen.

  3. 03

    Die Beklagten widersprachen wegen der Erkrankung ihrer Tochter, eigener gesundheitlicher Probleme und fehlenden Ersatzwohnraums.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Seit 2008 mieteten die Mieter das Wohnhaus in Bamberg mit ihrer schwerbehinderten Tochter. Im April 2017 erwarb der spätere Vermieter das Objekt in der Zwangsversteigerung und trat in das Mietverhältnis ein. In der Familie lebte die räumliche Trennung von Eltern und Kindern teils schon seit Jahren.

Die Vermieterseite kündigte das Mietverhältnis zunächst im Mai 2017 und dann nochmals im Januar 2018 ordentlich wegen Eigenbedarfs. Der Vermieter wollte mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Töchtern, die damals in Moldawien lebten, in das Haus einziehen und die Familie wieder zusammenführen.

Die Mieterseite widersprach und berief sich auf eine unzumutbare Härte. Sie verwies auf die schwer erkrankte und schwerbehinderte Tochter, den eigenen schlechten Gesundheitszustand des Mieters zu 1) sowie darauf, dass geeigneter Ersatzwohnraum zu den finanziellen Mitteln nicht zu finden sei. Dazu legte sie Anzeigen, Suchbemühungen und ärztliche Unterlagen vor.

Das LG Bamberg gab der Berufung des Vermieters statt. Es hielt die Kündigung vom 31.01.2018 für formell wirksam und sah den Eigenbedarf als bewiesen an; der Härtewiderspruch griff mangels hinreichender Darlegung von Gesundheitsgefahren und Ersatzwohnraum nicht durch. Zugleich gewährte das Gericht eine Räumungsfrist von neun Monaten.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Der Kläger bekam Recht und konnte wegen Eigenbedarfs kündigen.
  • Das Gericht hielt die Kündigung vom 31.01.2018 für formell wirksam und sah den Eigenbedarf als nachgewiesen an.
  • Den Widerspruch nach § 574 BGB ließ das Gericht nicht durchgreifen, weil die geltend gemachten Härtegründe und die Ersatzwohnraumsuche nicht ausreichend dargelegt waren.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB

  2. 2

    Anforderungen an die Begründung im Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 BGB

  3. 3

    Härtewiderspruch nach § 574 BGB und Darlegungslast bei fehlendem Ersatzwohnraum

  4. 4

    Räumungsfrist nach § 721 ZPO

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Eigenbedarf in der Kündigung so konkret beschreiben, dass die Kerntatsachen erkennbar sind.
  • Wenn der Mieter Härte einwendet, auf die fehlende Substantiierung zu Gesundheit, Ersatzwohnraum und Sozialleistungen achten.
  • Bei besonders belasteten Mietverhältnissen früh mit einer möglichen Räumungsfrist rechnen.

Für Mieter

  • Härtegründe mit konkreten Tatsachen und passenden Attesten belegen.
  • Bei knappen finanziellen Mitteln auch darlegen, ob zusätzliche Sozialleistungen für eine Ersatzwohnung in Betracht kommen.
  • Die Wohnungssuche fortlaufend und konkret dokumentieren; bloß zu große oder zu teure Angebote reichen nicht.