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Rechtsprechung kompakt

Eigenbedarfskündigung bleibt trotz Krankheit und Suizidankündigung wirksam

Gericht
Amtsgericht Aachen
Datum
20.05.2021
Az
121 C 109/19

Kurz gesagt

Der Vermieter bekam Recht und erhielt Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Illustration zum Mietrechtsfall „Eigenbedarfskündigung bleibt trotz Krankheit und Suizidankündigung wirksam“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Der Vermieter kündigte die Wohnraummiete wegen Eigenbedarfs.

  2. 02

    Der Mieter wandte unter anderem schwere Erkrankungen und eine mögliche Suizidgefahr gegen die Räumung ein.

  3. 03

    Streitpunkt war außerdem, ob die geltend gemachte Nutzung für den Vermieter ernsthaft und nachvollziehbar war.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Der Kläger war Alleineigentümer eines Mehrfamilienhauses in Aachen und vermietete dem Beklagten eine 59 Quadratmeter große Wohnung mit zwei Zimmern, Kammer, Küche, Bad, vier Kellerräumen und Garage. Das Haus umfasste 17 Einheiten; die streitige Wohnung war die einzige mit Garten- und Kellerzugang.

Die Vermieterseite kündigte wegen Eigenbedarfs. Der Kläger erklärte, er wohne mit seiner Ehefrau zur Miete und wolle mit ihr einen Hausstand gründen, heiraten und eine Familie aufbauen. Die Wohnung des Beklagten sei dafür ideal; die anderen Einheiten seien zu klein.

Der Beklagte widersprach. Er berief sich auf mehrere Krebserkrankungen, COPD, Depressionen und einen später erlittenen leichten Schlaganfall. Ein Umzug sei ihm krankheitsbedingt nicht zuzumuten; zudem warnte er vor Suizid im Fall der Räumung. Außerdem verwies er auf den Immobilienbestand des Vaters des Klägers und auf angeblich unzulässige Umbaupläne.

Das Amtsgericht bejahte den Eigenbedarf als nachvollziehbaren Nutzungswunsch und sah keine soziale Härte. Die Gesundheits- und Suizideinwände genügten nach der Beweisaufnahme nicht; eine akute Eigengefährdung sei nicht feststellbar und die Suizidgefahr nicht hinreichend wahrscheinlich. Der Beklagte wurde zur Räumung und Herausgabe verurteilt, eine Räumungsfrist wurde bewilligt.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Der Vermieter bekam Recht und erhielt Räumung und Herausgabe der Wohnung.
  • Grund: Die Eigenbedarfskündigung war formwirksam und der Nutzungswunsch wurde als ernsthaft und vernünftig bewertet.
  • Die vom Mieter geltend gemachte soziale Härte und Suizidgefahr reichten nach der Beweisaufnahme nicht aus, um das Mietverhältnis fortzusetzen.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB

  2. 2

    Formanforderungen einer ordentlichen Kündigung

  3. 3

    Soziale Härte nach § 574 BGB

  4. 4

    Räumungsfrist nach § 721 ZPO

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Eine gut begründete Eigenbedarfskündigung kann auch dann durchgehen, wenn der Mieter mit gesundheitlichen Gründen widerspricht.
  • Der Nutzungswunsch sollte konkret, nachvollziehbar und in sich stimmig dargelegt werden.
  • Bei Härteeinwänden hilft eine saubere Beweisaufnahme, insbesondere wenn medizinische Fragen streitig sind.

Für Mieter

  • Gesundheitsargumente müssen im Einzelfall mit belastbaren Tatsachen unterlegt sein.
  • Ein bloßer Hinweis auf schwere Belastungen genügt nicht automatisch für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses.
  • Auch bei Ablehnung der Kündigung kann das Gericht eine Räumungsfrist statt eines dauerhaften Bestandsschutzes gewähren.