Kündigung wegen gewerblicher Nutzung und Untervermietung scheitert
- Gericht
- Amtsgericht Köln
- Datum
- 15.04.2021
- Az
- 209 C 421/20
Kurz gesagt
Die Räumungsklage blieb ohne Erfolg.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Vermieter verlangte Räumung und Herausgabe einer Wohnraummietwohnung.
- 02
Streit über eine angeblich unzulässige gewerbliche Nutzung der Wohnadresse, Untervermietung und eine offene Betriebskostenforderung.
- 03
Der Vermieter stützte mehrere Kündigungen und später auch eine Anfechtung des Mietvertrags.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Seit dem 1. Dezember 2016 mietete ein Mieter mit einer weiteren Person eine Wohnung in Köln. Der Vertrag erlaubte Nutzung zu anderen Zwecken nur mit Zustimmung des Vermieters. In der Selbstauskunft stand, die Wohnung werde nicht gewerblich genutzt.
Später erhielt der Vermieter Unterlagen zu einer nebenberuflichen fotografischen Tätigkeit und ließ den Zusatz „H.Fotografie“ an Klingel und Briefkasten zu. 2020 ging es um eine zeitweise Untervermietung für einen Auslandsaufenthalt und um die weiter genannte Wohnadresse im Internet; danach folgten Abmahnungen und Kündigungen.
Der Mieter hielt entgegen, die Tätigkeit sei bekannt gewesen und der Eintrag an Briefkasten und Klingel sei eine Genehmigung des Außenauftritts. Zur Untervermietung erklärte er, nur ein Teil der Wohnung werde vorübergehend überlassen, der eigene Gewahrsam bleibe bestehen und Hausrat sei weiter dort. Eine Räumung lehnte er ab.
Das Gericht wies die Klage ab. Weder fristlose noch ordentliche Kündigung griffen, weil die teilgewerbliche Nutzung und der Außenauftritt im Ergebnis erlaubt waren und die Untervermietung nicht wirksam widerrufen werden konnte. Auch die Betriebskosten-Nachzahlung trug die Kündigung nicht; die Anfechtung war verfristet und eine Täuschung nicht feststellbar.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Räumungsklage blieb ohne Erfolg.
- Das Gericht sah weder einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung noch ein berechtigtes Interesse für eine ordentliche Kündigung.
- Entscheidend war vor allem, dass der Vermieter die teilgewerbliche Nutzung und den Außenauftritt im Ergebnis genehmigt hatte und die Untervermietung ebenfalls nicht wirksam widerrufen werden konnte.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Eine teilgewerbliche Nutzung der Wohnung rechtfertigt nicht automatisch eine Kündigung.
- 2
Eine erteilte Zustimmung kann durch schlüssiges Verhalten entstehen und bindet den Vermieter grundsätzlich.
- 3
Für die Kündigung wegen Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB genügt ein bloßer Streit über die Nutzung nicht.
- 4
Eine Anfechtung wegen falscher Angaben scheiterte hier außerdem an der Frist.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Wer eine Neben- oder Gewerbenutzung duldet, sollte spätere Grenzen klar und nachweisbar ziehen.
- Eine Kündigung wegen Außendarstellung oder Homeoffice braucht konkrete Beeinträchtigungen oder eine klare Pflichtverletzung.
- Vor einer Kündigung wegen Untervermietung sollte geprüft werden, ob bereits eine Genehmigung erteilt wurde.
Für Mieter
- Zustimmungen des Vermieters zu Briefkasten, Klingel oder Geschäftsadresse sollten dokumentiert werden.
- Bei Untervermietung sollte der eigene Mitgewahrsam und der Umfang der Nutzung klar bleiben.
- Auch kleinere Betriebskostenrückstände können im Streit eine Rolle spielen, tragen aber nicht automatisch eine Kündigung.
