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Rechtsprechung kompakt

Kündigung wegen Müll im Treppenhaus und unvollständiger Besichtigung

Gericht
AG Stuttgart
Datum
19.03.2021
Az
35 C 2527/20

Kurz gesagt

Die Räumungsklage gegen die Wohnung blieb im Wesentlichen ohne Erfolg; nur die Lagerräume waren bereits anerkannt.

Illustration zum Mietrechtsfall „Kündigung wegen Müll im Treppenhaus und unvollständiger Besichtigung“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Die Klägerin kündigte das Wohnraummietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, weil sie die Wohnung nach ihrer Darstellung nicht vollständig besichtigen konnte.

  2. 02

    Außerdem beanstandete sie größere Mengen Papier und andere Gegenstände in der Wohnung sowie wiederholt abgestellte Sachen und Müll im Treppenhaus.

  3. 03

    Streit gab es auch über einen beschädigten Balkon und den Umgang mit Papiermüll und einer weggeworfenen Zeitschrift.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Seit 1999 mietete die Beklagte eine Drei-Zimmer-Wohnung in Stuttgart; später kamen zwei Lagerräume hinzu. Nach dem Eigentumswechsel wurde die Klägerin neue Eigentümerin.

Die Vermieterseite kündigte im Februar und Mai 2020 fristlos, hilfsweise ordentlich. Sie berief sich auf eine nur teilweise Besichtigung, große Papiermengen in der Wohnung, Müll und Gegenstände im Treppenhaus, einen beschädigten Balkon mit Baumwuchs und im Februar 2021 auf eine Zeitschrift aus der Papiertonne.

Die Mieterseite bestritt Brand- und Statikgefahr. Sie räumte nur ein, Müllsäcke im Treppenhaus zwischengelagert zu haben, und sagte dies künftig zu. Eine Besichtigung sei nicht verweigert worden; beim Papiermüll habe sie Kartons zerkleinert und Fremdabfälle entfernt. Eine Zeitschrift habe sie nicht aneignen wollen.

Das Gericht wies die Räumungsklage gegen die Wohnung ab. Ein unaufgeräumter, an Verwahrlosung grenzender Zustand sei für sich keine Pflichtverletzung. Die unvollständige Besichtigung trage die Kündigung nicht, weil die Beklagte den Wunsch dem Grunde nach erfüllt habe und eine Abhilfefrist fehlte. Das Treppenhauslager sei zwar vertragswidrig, aber noch nicht erheblich genug; Balkonbaum und Zeitschrift rechtfertigten ebenfalls keine Kündigung. Nur die Lagerräume waren bereits anerkannt.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Räumungsklage gegen die Wohnung blieb im Wesentlichen ohne Erfolg; nur die Lagerräume waren bereits anerkannt.
  • Grund: Die beanstandeten Umstände reichten nach der Abwägung des Gerichts weder für eine fristlose noch für eine ordentliche Kündigung aus; außerdem war eine ordentliche Kündigung nach der vertraglichen Frist noch nicht fällig.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses

  2. 2

    Pflichtverletzungen des Mieters als Kündigungsgrund nach § 543 und § 573 BGB

  3. 3

    Besichtigungsrecht des Vermieters und Anforderungen an Abmahnung bzw. Fristsetzung

  4. 4

    Zwischenlagerung von Gegenständen und Müll auf Gemeinflächen

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Ein einzelner Grenzfall reicht für eine Kündigung oft nicht aus; die Einzelfallabwägung bleibt entscheidend.
  • Wer eine unvollständige Besichtigung oder eine Räumung von Gemeinflächen zum Kündigungsgrund machen will, sollte klar abmahnen und eine Frist setzen.
  • Bei länger laufenden Mietverhältnissen kann die vertragliche Kündigungsfrist den Räumungsanspruch zusätzlich hinausschieben.

Für Mieter

  • Teilweise Zugangsgewährung und das zeitnahe Entfernen beanstandeter Gegenstände sprechen gegen ein besonders schweres Fehlverhalten.
  • Gegenstände in Treppenhaus oder sonstigen Gemeinflächen bleiben aber pflichtwidrig und können Unterlassungs- oder Abhilfefolgen auslösen.
  • Auch wenn eine Wegwerfhandlung zivilrechtlich folgenlos sein kann, bleibt das Verhalten im Streitfall genau zu dokumentieren.