Tenata
Rechtsprechung kompakt

Eigenbedarfskündigung bleibt wirksam trotz frei gewordener Alternativwohnung

Gericht
AG Hamburg-Bergedorf
Datum
11.03.2021
Az
410c C 199/19

Kurz gesagt

Der Kläger bekam die Räumung zugesprochen.

Illustration zum Mietrechtsfall „Eigenbedarfskündigung bleibt wirksam trotz frei gewordener Alternativwohnung“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Räumung einer Souterrain-Wohnung wegen Eigenbedarfs

  2. 02

    Streit über eine nach der Kündigung frei gewordene Wohnung im selben Haus

  3. 03

    Zusätzlich standen ausstehende Mieten und eine Nebenkostenforderung im Raum

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Der Kläger vermietete dem Beklagten 2009 eine Souterrain-Wohnung in Hamburg-Bergedorf. Das Haus hat außerdem eine Hausmeisterwohnung sowie Wohnungen im Hochparterre und im 1. Obergeschoss. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 kündigte der Kläger wegen Eigenbedarfs zum 29. Februar 2020; später wurde eine Wohnung im Hochparterre frei und an Dritte vermietet.

Der Kläger wollte mit seiner Lebensgefährtin nach Hamburg ziehen und die Souterrain-Wohnung als Hauptwohnung nutzen. Er verwies auf die Terrasse, den offenen Wohn- und Küchenbereich, den Kaminanschluss und darauf, dass die Hausmeisterwohnung kein Wohnraum sei.

Die Mieterseite hielt den Eigenbedarf für vorgeschoben und sah in den Streitigkeiten über Mängel und Nutzung eher einen Versuch, den Beklagten aus der Wohnung zu drängen. Außerdem wurde eingewandt, der Kläger müsse den freien Wohnraum anbieten; die Hochparterre-Wohnung sei heller, einfacher erreichbar und ohne größere Abstriche nutzbar.

Das Gericht glaubte dem Kläger und seiner Lebensgefährtin Nutzungswillen und hielt die Eigenbedarfskündigung nicht für rechtsmissbräuchlich. Die Hochparterre-Wohnung sei wegen Größe, Zuschnitt und kleiner Terrasse nicht gleichwertig; die Hausmeisterwohnung sei kein geeigneter Wohnraum. Deshalb gab das Gericht der Räumungsklage statt.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Der Kläger bekam die Räumung zugesprochen.
  • Das Gericht hielt die Eigenbedarfskündigung für wirksam und sah sie nicht als rechtsmissbräuchlich an.
  • Die frei gewordene Wohnung im Hochparterre sei für den gewünschten Wohnbedarf nicht ohne wesentliche Abstriche gleich geeignet gewesen.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Eine Eigenbedarfskündigung kann treuwidrig sein, wenn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine gleich geeignete Alternativwohnung frei wird.

  2. 2

    Für die Vergleichbarkeit zählen Größe, Zuschnitt, Lage und die vom Vermieter nachvollziehbar gewünschten Ausstattungsmerkmale.

  3. 3

    Ein bloßer Hinweis auf eine andere freie Wohnung reicht nicht, wenn sie den Wohnbedarf nur mit wesentlichen Abstrichen decken würde.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Eigenbedarf und Wohnplanung sollten früh und konkret dokumentiert werden.
  • Wenn mehrere Wohnungen im Bestand vorhanden sind, kann die Vergleichbarkeit einer frei werdenden Einheit später entscheidend werden.
  • Ausstattungswünsche wie Terrasse, Zuschnitt oder Wohnfläche sollten nachvollziehbar begründet sein.

Für Mieter

  • Bei Eigenbedarf lohnt sich der Blick auf frei werdende Alternativwohnungen im Bestand des Vermieters.
  • Wer Rechtsmissbrauch geltend machen will, muss zeigen, dass die Alternativwohnung den Bedarf ohne wesentliche Abstriche deckt.
  • Ein Härtewiderspruch braucht mehr als den Hinweis auf das gewohnte soziale Umfeld.