Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung wegen beabsichtigter Erweiterung einer Kindertagesstätte
- Gericht
- LG Hamburg 7. Zivilkammer
- Datum
- 12.02.2021
- Az
- 307 S 16/20
Kurz gesagt
Die Klägerin bekam Recht und erhielt einen Räumungsanspruch aus § 546 Abs. 1 BGB.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Die Klägerin kündigte eine vermietete Wohnung, um die dort betriebene Kindertagesstätte zu erweitern.
- 02
Die Beklagten hielten die Kündigung für unwirksam und machten unter anderem gesundheitliche Härtegründe geltend.
- 03
Streitpunkt war außerdem, ob die fehlende Zweckentfremdungsgenehmigung der Kündigung entgegenstand.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, vermietete den Beklagten seit Ende 2006 beziehungsweise Anfang 2007 eine Wohnung am E.-S.-Platz in Hamburg. Später verlangte sie deren Räumung.
Die Vermieterseite kündigte am 29. März 2018, weil sie die Räume für die Erweiterung einer in ihrer Trägerschaft stehenden Kindertagesstätte brauchte. Die vorhandenen Räume reichten für Betreuung und Therapiebedarf der Kinder nicht mehr aus. Geplant waren zusätzliche Gruppen-, Therapie- und Ruheräume sowie Beratungsräume; ein Bauvorbescheid lag vor.
Die Mieterseite hielt die Kündigung für unwirksam und berief sich auf gesundheitliche Probleme sowie auf die fehlende Zweckentfremdungsgenehmigung. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage zunächst ab; die Klägerin legte Berufung ein.
Das Landgericht gab der Klägerin Recht. Die Erweiterung der Kindertagesstätte sei ein gewichtiges öffentliches Interesse. Dass die Zweckentfremdungsgenehmigung bei der Kündigung noch fehlte, stehe nicht entgegen; entscheidend seien ernsthafte Planung und Umsetzbarkeit. Das Attest zum Beklagten zu 2. reichte für einen Härtefall nicht aus.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Klägerin bekam Recht und erhielt einen Räumungsanspruch aus § 546 Abs. 1 BGB.
- Grund: Die beabsichtigte Erweiterung einer Kindertagesstätte begründete hier ein berechtigtes Interesse nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB.
- Die Kammer hielt es nicht für erforderlich, dass die Zweckentfremdungsgenehmigung schon bei Ausspruch der Kündigung vorlag; die ernsthafte und konkrete Planungsgrundlage reichte aus.
- Ein Härtefall nach § 574 BGB war für die Beklagten nicht ausreichend belegt.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
§ 546 Abs. 1 BGB
- 2
§ 573 Abs. 1 Satz 1 BGB
- 3
§ 573 Abs. 3 BGB
- 4
§ 574 BGB
- 5
§ 574a BGB
- 6
öffentliches Interesse an der Nutzung einer Wohnung für eine Kindertagesstätte
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Ein besonderer Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben konkret und nachvollziehbar beschrieben werden.
- Bei einem öffentlichen Nutzungsinteresse sollten Planungsstand, Zweck und Umsetzbarkeit der Maßnahme sauber dokumentiert sein.
- Behördliche Unterlagen oder ein Bauvorbescheid können die Ernsthaftigkeit des Vorhabens stützen.
Für Mieter
- Ein Härtefall muss mit konkreten Tatsachen belegt werden; pauschale Hinweise reichen regelmäßig nicht.
- Wer sich auf gesundheitliche Gründe beruft, sollte nachvollziehbare medizinische Angaben vorlegen.
- Der bloße Hinweis, dass eine spätere Genehmigung noch fehlt, macht die Kündigung nicht automatisch unwirksam.
